Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 160 — 
legten Papiere auf Anordnung des Gerichts ebenso wie bei einer Zwangsvoll- 
streckung zu verkaufen und der Erlös als eine von dem Ersteher auf das Grund- 
stückskaufgeld geleistete Zahlung zu behandeln. 
G. 104. 
Der Richter stellt im Termine nach Vernehmung der erschienenen Betbei- 
ligten und nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen den Theilungsplan 
auf. In demselben ist insbesondere anzugeben, welche Ansprüche von dem Er- 
steher zu übernehmen, und welche Forderungen aus dem baar zu zahlenden Kauf- 
gelde zu berichtigen sind. 
Den Betheiligten steht es frei, schon vor dem Termine eine Berechnung 
ihrer Forderungen an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen 
mit Angabe des beanspruchten Ranges und der beanspruchten Art der Befriedigung 
einzureichen. 
Ein Betheiligter, welcher im Termine erschienen ist oder vor dem Termine 
eine Berechnung seiner Forderung eingereicht hat, ist nicht befugt, nach dem 
Termine die Berechnung zu ergänzen. 
6S. 105. 
Die Aufstellung des Planes erfolgt, soweit alle Betheiligten einig sind, 
nach Maßgabe dieser Einigung, andernfalls nach den Vorschriften der nachfolgenden 
S. 106 bis 112. 
S 106. 
In den Vertheilungsplan sind von Amtswegen aufzunehmen: 
1) eingetragene Lasten und Forderungen mit Einschluß der laufenden Zinsen 
oder anderen Hebungen, Forderungen von unbestimmter Höhe nach dem 
im Grundbuche eingetragenen höchsten Betrage; 
2) Forderungen, für welche das Grundstück in Beschlag genommen ist. 
Im Uebrigen erfolgt die Aufnahme in den Vertheilungsplan nur auf 
Grund der vor oder in dem Termine erfolgten Anmeldung. 
Eintragungen im Grundbuche, welche nach Eintragung des in F. 18 be- 
zeichneten Vermerks erfolgt sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens im 
Termine nachgewiesen werden. 
. 107. 
Als Ansprüche, welche der Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis 
zu übernehmen hat, sind diejenigen anzusetzen, welche nach FJ. 57 hierzu be- 
stimmt sind. 
Soweit diese Ansprüche gänzlich oder doch mit dem Range vor dem An- 
spruch des betreibenden Gläubigers in Wegfall kommen (889. 58, 59), sind in 
Höhe derselben diejenigen Ansprüche als zu übernehmende anzusetzen, welche an 
letzter Stelle zu einer Hebung aus dem Kaufgelde gelangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.