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legten Papiere auf Anordnung des Gerichts ebenso wie bei einer Zwangsvoll-
streckung zu verkaufen und der Erlös als eine von dem Ersteher auf das Grund-
stückskaufgeld geleistete Zahlung zu behandeln.
G. 104.
Der Richter stellt im Termine nach Vernehmung der erschienenen Betbei-
ligten und nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen den Theilungsplan
auf. In demselben ist insbesondere anzugeben, welche Ansprüche von dem Er-
steher zu übernehmen, und welche Forderungen aus dem baar zu zahlenden Kauf-
gelde zu berichtigen sind.
Den Betheiligten steht es frei, schon vor dem Termine eine Berechnung
ihrer Forderungen an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen
mit Angabe des beanspruchten Ranges und der beanspruchten Art der Befriedigung
einzureichen.
Ein Betheiligter, welcher im Termine erschienen ist oder vor dem Termine
eine Berechnung seiner Forderung eingereicht hat, ist nicht befugt, nach dem
Termine die Berechnung zu ergänzen.
6S. 105.
Die Aufstellung des Planes erfolgt, soweit alle Betheiligten einig sind,
nach Maßgabe dieser Einigung, andernfalls nach den Vorschriften der nachfolgenden
S. 106 bis 112.
S 106.
In den Vertheilungsplan sind von Amtswegen aufzunehmen:
1) eingetragene Lasten und Forderungen mit Einschluß der laufenden Zinsen
oder anderen Hebungen, Forderungen von unbestimmter Höhe nach dem
im Grundbuche eingetragenen höchsten Betrage;
2) Forderungen, für welche das Grundstück in Beschlag genommen ist.
Im Uebrigen erfolgt die Aufnahme in den Vertheilungsplan nur auf
Grund der vor oder in dem Termine erfolgten Anmeldung.
Eintragungen im Grundbuche, welche nach Eintragung des in F. 18 be-
zeichneten Vermerks erfolgt sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens im
Termine nachgewiesen werden.
. 107.
Als Ansprüche, welche der Ersteher in Anrechnung auf den Kaufpreis
zu übernehmen hat, sind diejenigen anzusetzen, welche nach FJ. 57 hierzu be-
stimmt sind.
Soweit diese Ansprüche gänzlich oder doch mit dem Range vor dem An-
spruch des betreibenden Gläubigers in Wegfall kommen (889. 58, 59), sind in
Höhe derselben diejenigen Ansprüche als zu übernehmende anzusetzen, welche an
letzter Stelle zu einer Hebung aus dem Kaufgelde gelangen.