Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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C. 202. 
Die Befugnisse der Kreditinstitute, unter anderen als den in diesem Gesetze 
bezeichneten Voraussetzungen der Ertheilung des Zuschlags bei der Zwangs- 
versteigerung zu widersprechen, wird aufgehoben. 
Im Uebrigen wird in den besonderen Rechten der bestehenden Kredit- 
verbände bei der Zwangsvollstreckung in die zu denselben gehörigen oder von 
denselben beliehenen Grundstücke durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts 
geändert. 
203. 
Die Vorschriften des §. 54 der Verordnung über das Verwaltungszwangs- 
verfahren vom 7. September 1879 (Gesetz-Samml. S. 591) bleiben in Kraft. 
C. 204. 
Die Bestimmungen des §. 125 treten im Sinne des Artikels V des Ge- 
setzes vom 12. März 1869 (Gesetz-Samml. S. 465) an Stelle des §F. 56 der 
Konkursordnung vom 8. Mai 1855 in der Fassung des erwähnten Gesetzes. 
Mit dieser Maßgabe bleiben die Artikel W. VI, VII des erwähnten Gesetzes 
in Kraft. 
nmi 
Ist in dem Verfahren der Zwangsversteigerung eine Hypothek oder Grund- 
schuld, welche auf mehreren Grundstücken ungetheilt haftet, bei der Feststellung 
des geringsten Gebots berücksichtigt, und ein zur Befriedigung des betreibenden 
Gläubigers ausreichendes Gebot nicht abgegeben worden, und ist für die Forderung 
des betreibenden Gläubigers eins der für die erstere Forderung mithaftenden 
Grundstücke gleichfalls mitverhaftet, so ist der betreibende Gläubiger berechtigt, 
die Abtretung der ersteren Forderung gegen vollständige Berichtigung derselben zu 
fordern. Ist die Forderung nicht fällig, so kann das Recht nur mit einer 
Kündigungsfrist von drei Monaten unter Verpflichtung des Kündigenden zur 
Zahlung ausgeübt werden. 
Verzichtet der Gläubiger der abzutretenden Forderung darauf, daß dieselbe 
ungetheilt auf denjenigen Grundstücken hafte, auf welchen die Forderung des 
betreibenden Gläubigers ungetheilt haftet, und bewilligt er demgemäß die theil- 
weise Löschung seiner Forderung, so ist er zur Abtretung nicht verpflichtet. Die 
Beschränkung der Haftung kann sowohl durch Vertheilung der Forderung auf 
einzelne Grundstücke, als auch durch Uebertragung der ganzen Forderung auf ein 
Grundstück, als das allein haftende, erfolgen. Die Mithaftung solcher Grund- 
stücke, welche für die Forderung des betreibenden Gläubigers nicht mithaften, 
kann unverändert bestehen bleiben. 
Die gleichen Rechte wie der betreibende Gläubiger hat jeder demselben 
nachstehende Gläubiger, wenn seine Forderung nach Berücksichtigung der auf 
mehreren Grundstücken ungetheilt haftenden Hypothek oder Grundschuld auf 
Grund der Vorschriften der §#. 59, 117 bedingt zur Hebung gekommen ist.
	        
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