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C. 202.
Die Befugnisse der Kreditinstitute, unter anderen als den in diesem Gesetze
bezeichneten Voraussetzungen der Ertheilung des Zuschlags bei der Zwangs-
versteigerung zu widersprechen, wird aufgehoben.
Im Uebrigen wird in den besonderen Rechten der bestehenden Kredit-
verbände bei der Zwangsvollstreckung in die zu denselben gehörigen oder von
denselben beliehenen Grundstücke durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts
geändert.
203.
Die Vorschriften des §. 54 der Verordnung über das Verwaltungszwangs-
verfahren vom 7. September 1879 (Gesetz-Samml. S. 591) bleiben in Kraft.
C. 204.
Die Bestimmungen des §. 125 treten im Sinne des Artikels V des Ge-
setzes vom 12. März 1869 (Gesetz-Samml. S. 465) an Stelle des §F. 56 der
Konkursordnung vom 8. Mai 1855 in der Fassung des erwähnten Gesetzes.
Mit dieser Maßgabe bleiben die Artikel W. VI, VII des erwähnten Gesetzes
in Kraft.
nmi
Ist in dem Verfahren der Zwangsversteigerung eine Hypothek oder Grund-
schuld, welche auf mehreren Grundstücken ungetheilt haftet, bei der Feststellung
des geringsten Gebots berücksichtigt, und ein zur Befriedigung des betreibenden
Gläubigers ausreichendes Gebot nicht abgegeben worden, und ist für die Forderung
des betreibenden Gläubigers eins der für die erstere Forderung mithaftenden
Grundstücke gleichfalls mitverhaftet, so ist der betreibende Gläubiger berechtigt,
die Abtretung der ersteren Forderung gegen vollständige Berichtigung derselben zu
fordern. Ist die Forderung nicht fällig, so kann das Recht nur mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten unter Verpflichtung des Kündigenden zur
Zahlung ausgeübt werden.
Verzichtet der Gläubiger der abzutretenden Forderung darauf, daß dieselbe
ungetheilt auf denjenigen Grundstücken hafte, auf welchen die Forderung des
betreibenden Gläubigers ungetheilt haftet, und bewilligt er demgemäß die theil-
weise Löschung seiner Forderung, so ist er zur Abtretung nicht verpflichtet. Die
Beschränkung der Haftung kann sowohl durch Vertheilung der Forderung auf
einzelne Grundstücke, als auch durch Uebertragung der ganzen Forderung auf ein
Grundstück, als das allein haftende, erfolgen. Die Mithaftung solcher Grund-
stücke, welche für die Forderung des betreibenden Gläubigers nicht mithaften,
kann unverändert bestehen bleiben.
Die gleichen Rechte wie der betreibende Gläubiger hat jeder demselben
nachstehende Gläubiger, wenn seine Forderung nach Berücksichtigung der auf
mehreren Grundstücken ungetheilt haftenden Hypothek oder Grundschuld auf
Grund der Vorschriften der §#. 59, 117 bedingt zur Hebung gekommen ist.