Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Bei Zwangsverwaltungen, welche vor dem bezeichneten Tage eingeleitet 
sind, werden die Gebühren für das ganze an diesem Tage noch laufende Jahr 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben. Der Anfang dieses Jahres ist 
nach Maßgabe des §. 7 zu bestimmen. 
Schreibgebühren werden nach den bisherigen Vorschriften nur insoweit er- 
hoben, als die Schreibarbeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder 
angeordnet ist. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Beoetticher. 
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
(Nr. 8950.)
	        
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