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ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Provinzialraths zu.
Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkungz jedoch dürfen bis zur Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. -
Z.12.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stell-
vertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus und wird durch
neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur
Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal Ausscheidenden
werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell-
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis
zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen
gewählt waren.
S. 13.
Die Dauer der Wahlperiode kann durch das Provinzialstatut auch anders
bestimmt werden.
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Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Provinzial-
raths werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt.
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus
seinem Amte rechtfertigen (I. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, Gesetz-Samml. S. 465), im
Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes
mit folgenden Maßgaben:
ie Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs-
kommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Minister
des Innern.
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts.
. 15.
Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden
fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Generalkommissionen.
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Die Generalkommission für die Provinzen Pommern und Posen zu Stargard
in Pommern wird aufgeboben. An die Stelle derselben tritt für die Provinz
Pommern die für die Provinz Brandenburg bestehende Generalkommission.