Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 199 — 
Für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen wird eine gemeinsame 
Generalkommission gebildet. Die Generalkommission für die Provinz Hannover 
fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein. 
II. Abschnitt. 
Bezirksbehörden. 
1. Regierungspräsident und Bezirksregierung. 
S. 17. 
An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten tritt, 
unter Wegfall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident. Der Ober- 
präsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung. 
KC. 18. 
Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte 
derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Be- 
stimmungen getroffen sind, von dem Regierungspräsidenten mit den der Regierung 
zustehenden Befugnissen verwaltet. 
S. 19. 
Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen An- 
gelegenheiten ein Oberregierungsrath und die erforderliche Anzahl von Räthen 
und Hülfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramte 
haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. 
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und 
nehmen an den Plenarberathungen derselben nach Maßgabe der für die Regierungs- 
mitglieder bestehenden Vorschriften Theil. 
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur 
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden. 
. 20. 
Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Behinderung 
erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsrath und, wenn auch dieser 
behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung. Die zuständigen 
Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen. 
. 21. 
Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit sie 
zur Quständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, werden nach 
Maßgabe des §. 18 von den Regierungspräsidenten verwaltet. Die Mitglieder 
der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen des Präsidenten. 
(Tr. 8951.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.