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Für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen wird eine gemeinsame
Generalkommission gebildet. Die Generalkommission für die Provinz Hannover
fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein.
II. Abschnitt.
Bezirksbehörden.
1. Regierungspräsident und Bezirksregierung.
S. 17.
An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten tritt,
unter Wegfall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident. Der Ober-
präsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung.
KC. 18.
Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte
derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Be-
stimmungen getroffen sind, von dem Regierungspräsidenten mit den der Regierung
zustehenden Befugnissen verwaltet.
S. 19.
Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen An-
gelegenheiten ein Oberregierungsrath und die erforderliche Anzahl von Räthen
und Hülfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramte
haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten.
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und
nehmen an den Plenarberathungen derselben nach Maßgabe der für die Regierungs-
mitglieder bestehenden Vorschriften Theil.
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden.
. 20.
Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Behinderung
erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsrath und, wenn auch dieser
behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung. Die zuständigen
Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
. 21.
Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit sie
zur Quständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, werden nach
Maßgabe des §. 18 von den Regierungspräsidenten verwaltet. Die Mitglieder
der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen des Präsidenten.
(Tr. 8951.)