Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet 
werden, — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande 
ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten 
zu tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die 
Behörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar: 
a) die Gemeinde-(Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark; 
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde-Vorsteher 
(Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark; 
I) die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeinde-Vorsteher 
(Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von einhundert- 
fünfzig Mark; 
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von dreihundert Mark. 
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §#§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den 
Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der 
Höchstbetrag dieser Haft ist 
in den Fällen zu a —= Ein Tag, 
is --b-EineWoche, 
·- i-c-ZweiWochen, 
s- --d-Vichochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung 
einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche Androhung vorher- 
gehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die 
Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 
3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die An- 
ordnung ohne einen solchen unausführbar ist. 
§. 133. 
Gegen die Androhung eines Zwangemittels finden dieselben Rechtsmittel statt, 
wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Rechtsmittel 
erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegen- 
stand eines besonderen Beschwerde= oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind. 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen 
Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. 
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach F. 132 Nr. 2 fest- 
gesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger 
Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur 
Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. 
S. 134. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinn- 
gemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beauf- 
(Nr. 8951I.) 39
	        
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