Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Be— 
zirtzausschusses ausgeübt werden. 
der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, bezirks- 
oder prorinyal. polizeiliche Vorschrift, soweit Gesete guiht entgegenstehen, außer 
Kraft zu setzen (§. 16 des Gesetzes vom 11. März 1850, §. 14 der Verordnung 
vom 20. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgischen Gesetzes vom 
7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Be- 
fugniß hinsichtlich der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizeivorschriften (I. 138) 
auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht. 
Siebenter Titel. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
S. 146. 
Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten bei der Regierung kann den 
gegenwärtig mit derselben betrauten Ober-Regierungsräthen für die Dauer ihres 
Amtes belassen werden. 
6. 147. 
Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eintretenden 
Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden, bleiben während 
eines Zeitraumes von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Minister und 
werden auf einem besonderen Etat geführt. 
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmäßige 
Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. 
. 148. 
Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach 
der Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unter- 
ziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden. 
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so 
erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tagegelder. 
S. 149. 
Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten während 
des im F. 147 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes, auch wenn sie während des- 
selben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den 
Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage. 
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegen- 
heit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der für 
die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst 
wegfällt. 
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine 
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung. 
r. 8951.)
	        
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