Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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150. 
Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß §. 147 Absatz 2 in 
den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension in der gesetzmäßigen 
Höhe mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der 
Dienstzeit auf /6 des Diensteinkommens zu bemessen ist. 
§S 151. 
Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im F§F. 2 des Gesetzes vom 
27. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 268) bezeichneten Beamten gehören, kann ein 
Wartegeld bis auf Höhe des gesetzmäßigen Pensionsbetrages gewährt werden. 
. 152. 
Die bisherigen Bezirksverwaltungsgerichts-Direktoren übernehmen mit dem 
Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes am Sitze ihres bisherigen Amts das 
Amt des Verwaltungsgerichts-Direktors (F. 28). 
Denselben ist gestattet, die bis dahin verwalteten nicht richterlichen Neben- 
ämter, auch sofern mit denselben eine Vergütung verbunden ist, beizubehalten. 
S. 153. 
Die Bezirksräthe und die Bezirksverwaltungsgerichte werden aufgehoben. 
An deren Stelle treten die Bezirksausschüsse. 
S. 154. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1884, jedoch nur gleich- 
zeitig mit dem Gesetze über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 155. 
Gleichzeitig treten das Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landes- 
verwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 291) und die I#F. 1 bis 16a, 
31 bis 87a und 89 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom * Gahi l 0. (Gesetz-Samml. 
1880 S. 328), außer Kraft. 
Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig gemachten 
Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren 
und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch 
mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirksraths und des Bezirks- 
verwaltungsgerichts der Bezirksausschuß tritt. 
§. 155. 
In den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, 
Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, 
je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis= und Provinzial- 
 
	        
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