Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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In geeigneten Fällen wird er die Lehrer resp. einen Lehrer um 
Unterstützung durch Theilnahme an der Berathung oder sonstige Hülfe 
angehen. 
S. 18. 
4) Dem Kirchenrathe liegt die Leitung der kirchlichen Armen= und Kranken- 
pflege ob. Er kann sich hierbei Helfer aus der Gemeinde (Diakone), 
insonderheit aus der Gemeindevertretung, beiordnen und sich mit den 
bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen 
ins Einvernehmen setzen. 
. 19. 
5) Der Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder 
auf, bereitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeindevertreter vor, 
leitet diese Wahlen, beruft die Gemeindevertretung und führt die Be- 
schlüsse derselben aus. 
S. 20. 
6) Der Kirchenrath beschließt über die beantragte Aufnahme solcher Per- 
sonen in die Gemeinde, welche sich an dem Orte der Gemeinde auf- 
halten, aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit 
nicht erworben haben. 
S. 21. 
7) Der Kirchenrath hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes An- 
zeige zu machen und die desfalls ergehenden einstweiligen Anordnungen 
in Ausführung zu bringen, auch bei der Wahl der Prediger die bisher 
den Presbytern, Juraten und Kirchenältesten zustehende Mitwirkung, 
sowie das den Kirchengemeinden beigelegte Wahlrecht nach den §#. 50 ff. 
auszuüben. 
G. 22. 
Dem Kirchenrathe kommt, soweit wohlerworbene Rechte Dritter nicht 
entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er übt 
die Dienstaufsicht über dieselben und das Recht der Entlassung bei künd- 
baren Anstellungen aus. 
In dem Recht der Dienstaufsicht liegt nur die Befugniß der 
Mahnung und Warnung. 
Wegen Verleihung und Entziehung der mit Schulstellen verbun- 
denen niederen Kirchenbedienungen bewendet es bei den bestehenden 
Vorschriften. 
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g. 23. 
9 Der Kirchenrath soll in der Gemeinde die Erweckung einer lebendigen 
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein lassen 
und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat 
er bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Kirchenältesten 
(Nr. 8954.) 50“
	        
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