Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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In  Vakanzfällen  oder  in  Fällen  dauernder  Behinderung  tritt  ein  von  der
Kirchenbehörde  zu  benennender  stellvertretender  Geistlicher  als  vikarirender  Pfarrgeistlicher
  in  den  Kirchenrath  ein.  Ohne  Mitwirkung  eines  seiner  geistlichen
Mitglieder  kann  der  Kirchenrath  nur  in  denjenigen  Fällen  thätig  werden,  wo
der  Pfarrer,  als  persönlich  bei  der  Sache  betheiligt,  an  der  Beschlußfassung
theilzunehmen  behindert  ist,  oder  wo  Gefahr  im  Verzuge  liegt.  In  solchen  Fällen
und  in  Fällen  vorübergehender  Verhinderung  tritt  ein  vom  Kirchenrath  aus
seiner  Mitte  alle  drei  Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  zu  wählender
Stellvertreter  für  den  Ortsgeistlichen  ein.

10.

Der  Kirchenrath  versammelt  si  ¾  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage,  zu  außerordentlicher
  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende  durch  schriftliche  oder  ortsübliche
Einladung  beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  mindestens
die  Hälfte  der  Kirchenvorstandsmitglieder  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
Zu  den  Versammlungen  ist  in  der  Regel  ein  geistliches  Gebäude  zu  benutzen.

S.  11.

Die  Sitzungen  des  Kirchenraths  sind  nicht  öffentlich  und  werden  in  der
Regel  mit  Gebet  eröffnet  und,  soweit  angemessen,  auch  mit  Gebet  geschlossen.
Jedes  Mitglied  des  Kirchenraths  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge  und  die
Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst  als  vertraulich  bezeichneten
  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

§.  12.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechthaltung
der  Ordnung  verantwortlich.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kirchenraths
  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens
einem  Kirchenältesten  unterschrieben  wird.

3.  Wirkungskreis  des  Kirchenraths.
C.  13.

Der  Kirchenrath  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten  und  den  Pfarrer  in  seiner  pfarramtlichen  Thätigkeit
zu  unterstützen.

Cel  Samml.  1883.  (Nr.  8954.)  50