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Die Wahl erfolgt mittels schriftlicher Stimmzettel durch absolute Stimmen-
mehrheit. Wird bei der ersten Wahl absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist das
Verfahren durch engere Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Loos. Kommt keine Wahl zu Stande, so besetzt die Kirchenbehörde die Pfarre
auf ein Jahr mit einem Vikarius. Tritt derselbe Fall nach Ablauf dieses Jahres
wieder ein, so wird die Stelle von der Kirchenbehörde definitiv besetzt.
§. 52.
Wählbar sind alle für die Verwaltung des geistlichen Amtes in der
evangelisch-reformirten Kirche befähigte Personen, jedoch mit der Beschränkung,
daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer der Nutzung der Dienst-
wohnung 3600 Mark übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienstjahren
gewählt werden dürfen.
Das Dienstalter ist vom Zeitpunkte der Ordination ab zu berechnen; jedoch
ist diejenige Zeit, während welcher ein Geistlicher im öffentlichen Schulamt oder
im Dienst der inneren Mission fest angestellt gewesen ist, auf das kirchliche Dienst-
alter mit in Anrechnung zu bringen.
g. 53.
Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden
sonntäglichen Hauptgottesdiensten bekannt zu machen.
Innerhalb zweier Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann jedes
konfirmirte Gemeindeglied gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten und
gegen die Gesetzlichkeit der Wahl bei dem Vorstande der Bezirkssynode Ein—
spruch erheben.
C. 54.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind die gesammten Wahlverhandlungen
mit dem Gutachten des Bezirkssynodalvorstandes über etwa erfolgte Einsprüche
der Kirchenbehörde zur Bestätigung der Wahl einzusenden.
Die Bestätigung der Wahl darf nur versagt werden:
1) wegen Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens,
2) wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten,
3) wegen geistiger oder körperlicher Unfähigkeit des Gewählten, das Amt
zu verwalten.
**2p
Die Kosten des Wahlverfahrens und des Umzuges der Geistlichen fallen
der Gemeinde zur Last. Es ist statthaft, diese Kosten aus der Kirchenkasse zu
bestreiten.
C. 56.
In Betreff der Besetzung derjenigen Pfarrstellen, welche nicht der freien
kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, bleiben die bestehenden Vor-
schriften in Geltung.
Mr. 8954.)