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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Geseh, betreffend die Bewilligung von Stantamitteln zur Beseitigung der im Stromgebiete des Rheines
durch die Hochwasser herbeigeführten Verheerungen, S. 3. — Bekanutmachung der nach dem Gesetz
vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc.,
S. 5.
(Nr. 8908.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der im
Stromgebiete des Rheines durch die Hochwasser herbeigeführten Verheerungen.
Vom 21. Januar 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Der Staatsregierung wird der Betrag von drei Millionen Mark zur Ver-
fügung gestellt, um an die, im Stromgebiete des Rheines durch die Hochfluthen
im Spätherbste des Jahres 1882 beziehungsweise im Winter 1882/83 Be-
schädigten nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses Beihülfen zu bewilligen,
insbesondere:
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus- und Nahrungsstande,
b) an Gemeinden zur Wiederherstellung ihrer beschädigten gemeinnützigen
Anlagen,
J) zur Wiederherstellung und zur nothwendigen Verbesserung der beschi-
digten Deiche und Uferschutzwerke und der damit in Verbindung
stehenden Anlagen.
S. 2.
Die Beihülfen an einzelne Personen und Gemeinden (P. 1a und b) können
bis zum Gesammtbetrage von 1200 000 Mark ohne die Auflage der Rückgewähr,
darüber hinaus nur als Darlehen bewilligt werden. Die Verzinsungs= und
Rüchzahlungsbedingungen dieser Darlehne werden von der Staatsregierung be-
Oes. Samml. 1883. (Nr. 8908.) 2
Ausgegeben zu Berlin den 24. Januar 1883.