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stimmt, doch sind die Darlehne an Gemeinden mit mindestens 3 Prozent zu
verzinsen und jedenfalls innerhalb 10 Jahren zurückzuzahlen. Die Beihülfen
zu den im F. lo bezeichneten Jwecken sind in der Regel als Darlehne zu ge-
währen, für welche die Verzinsungs= und Rückzahlungsbedingungen von der
Staatsregierung festgestellt werden, doch ist letztere ermächtigt, die Mittel im
Falle des Bedürfnisses auch ohne die Auflage der Rückgewähr zweckentsprechend
zu verwenden.
)
Dee nach §. 2 jährlich zurückzuvereinnahmenden Beträge sind in den Staats-
haushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.
K.. 4.
Die Bewilligung und Verwendung der Beihülfen zu den im F. 1 a und b
angegebenen Zwecken erfolgt unter Mitwirkung von Kreis= und Provinzial-
kommissionen.
Die Kreiskommission wird von der Vertretung jedes Kreises besonders
ewählt.
Als Provinzialkommission fungirt der ständlsche Verwaltungsausschuß.
Die Kreis= und Provinzialkommissionen sind befugt, sich durch Kooptation
zu verstärken.
In der Kreiskommission führt der Landrath, in der Provinzialkommission
der Oberpräsident den Vorsitz.
KC. 5.
Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Akte der nicht streitigen Ge-
richtsbarkeit, einschließlich der grundbuchrichterlichen Thätigkeit, erfolgen stempel-
und kostenfrei.
KS. 6.
Zur Bewilligung der im §. 1 gedachten drei Millionen Mark ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillar= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verrechnung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.