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verwaltung vom 26. Juli 1880 nicht gilt, von der in §. 4 bezeichneten Behörde
auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Parteien und, soweit dies er-
forderlich erscheint, sachverständiger Abschätzung durch Beschluß festgesett.
g Die durch dieses Verfahren entstehenden baaren Auslagen fallen dem Fiskus
zur Last.
Gegen den Beschluß steht binnen neunzig Tagen nach der Zustellung beiden
Theilen der Rechtsweg offen.
S. 10.
Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung, sowie die gänzliche oder
theilweise Beseitigung dieser Grundstücke (§§. 6 und 8) unterliegt der Genehmigung
der Strombauverwaltung. Letztere kann verlangen, daß der Besitzer dieselben
mit Weiden bepflanze und die Weidenpflanzung unterhalte. Wird der Auf-
forderung nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Strombau-
verwaltung berechtigt, die Bepflanzung beziehungsweise die Unterhaltung der
Pflanzung selbst vorzunehmen.
In diesem Falle steht ihr die Nutzung solcher Pflanzungen mit der Maß-
gabe zu, daß der die gemachten Aufwendungen etwa übersteigende Ertrag dem
Uferbesitzer zu überweisen ist. Rechnungslegung findet nicht statt.
Dem Ufferbesitzer ist die Unterhaltung und Nutzung der Pflanzung wieder
zu überlassen, wenn er die durch die Nutzung nicht gedeckten Aufwendungen
erstattet und die künftige ordnungsmäßige Unterhaltung, nöthigenfalls unter aus-
reichender Sicherstellung, übernimmt.
K. 11.
Das Betreten aller Anlandungen, Sandbänke, Inseln, sowie der Ufer
selbst, das Setzen von Stations= und Festpunktsteinen, sowie von Schifffahrts-
und sonstigen Merkzeichen ist den Beamten und den mit Legitimation derselben
versehenen Beauftragten der Strombauverwaltung zu dienstlichen Zwecken jederzeit
gestattet. Soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, hat dem Setzen der Merkzeichen rc.
die Anhörung der Besitzer vorauszugehen.
Entstehen durch die erwähnten Handlungen Beschädigungen, so hat der
Uferbesitzer auf Ersatz des Schadens Anspruch.
§. 12.
Für Abspülungen und Beschädigungen der Ufer, welche durch die Strom-
bauten hervorgerufen werden, hat der Staat Ersatz zu leisten, auch wenn dieselben
nicht beabsichtigt waren.
Ersatz kann nicht beansprucht werden, sofern die Abspülung bei Erfüllung
der den Uferbesitzern obliegenden Pflicht zum Uferschutz abgewendet worden wäre.
Im Verwaltungswege ist, soweit dies thunlich, Fürsorge dafür zu treffen,
daß durch entsprechende Vorrichtungen dem in Folge von Strombauwerken ent-