erhobenen Widerspruche stattzugeben sei, die Entscheidung der zuständigen Bezirks-
synode herbeizuführen.
Bis zur Abgabe der Entscheidung wird an dem bestehenden Zustande nichts
geändert.
Gegen die Entscheidung der Bezirkssynode findet eine Berufung an eine
höhere Instanz nicht statt.
Dem Kirchenvorstande bleibt es unbenommen, den aufgehobenen Beschluß
wegen Einführung des Gesangbuchs später zu wiederholen.
G. 5.
Falls Widerspruch von mehr als einem Zehntel der wahlberechtigten
Gemeindeglieder nicht erhoben wird, tritt der Beschluß des Kirchenvorstandes
ohne Weiteres in Geltung.
S. 6.
In Gemeinden, welche keinen Kirchenvorstand haben, geschieht die Einführung
durch Verfügung der Kirchenregierung, zu welcher in unterer Instanz die Zu-
stimmung des Ausschusses der Bezirkssynode, in der oberen Instanz desenige
des ständigen Ausschusses der Landessynode arforderlich ist.
S. 7.
Schon vor Einführung des neuen Gesangbuchs sind in den öffentlichen
Gottesdiensten neben den Liedernummern des im Gebrauch befindlichen Gesang-
buchs auch die entsprechenden Liedernummern des neuen Gesangbuchs, soweit die
ausgewählten Lieder in demselben enthalten sind, ersichtlich zu machen. Die
Kirchenregierung kann von dieser Vorschrift dispensiren.
Die Nummern des bisher gebrauchten Gesangbuchs sind auch nach Ein-
führung des neuen so lange ersichtlich zu machen, bis der Kirchenvorstand mit
Genehmigung der Kirchenregierung dies für ferner unnöthig erklärt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1883.
(I. S§.) Wilhelm.
v. Goßler.
Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedrucke in der Reichsdruckerei.