Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung vom 
20. Juli 1874 Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Goßler. Scholz. 
(Nr. 8925.) Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1883, betreffend anderweite Abgrenzung der 
Eisenbahn-Direktionsbezirke Elberfeld und Cöln (rechtsrheinisch). 
Ar-# Ihren Bericht vom 14. April 1883 bestimme Ich, daß die Verwaltung 
und Betriebsleitung der zur Jeit noch im Bau befindlichen, der Eisenbahn-Direktion 
(rechtsrheinischen) zu Cöln unterstellten Strecke Wichlinghausen (Ober-Barmen)— 
Hattingen nach erfolgter Betriebseröffnung der Eisenbahn-Direktion zu Elberfeld, 
die Leitung des Baues — und demnächst auch des Betriebes — der zur Zeit 
zum Bezirk der letzteren Behörde gehörenden Zweigbahn Siegburg—Ründeroth 
dagegen zum 1. Mai d. J. der Eisenbahn-Direktion (rechtsrheinischen) zu Cöln 
übertragen wird. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Wiesbaden, den 25. April 1883. 
Wilhelm. 
Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Redigirt im Bureau deß Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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