Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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bergischer  Apotheker  bereits  einen  den  Verkauf  zulassenden  Bescheid  des  K.  Medicinal-Collegiums
  erlangt  hat,  durch  andere  Apotheker  des  Landes  ist  nur  gestattet,  wenn  das
Arzneimittel  in  von  dem  zum  Verkaufe  ermächtigten  Apotheker  gesiegelten  und  etiquettirten
Gefässen  oder  sonstigen  Umhüllungen  an  die  Consumenten  abgegeben  wird.

S.  6.

Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verfügung  finden  auch  auf  solche  Arzneimischungen
  Anwendung,  welche  schon  bisher,  ohne  daß  die  Genehmigung  des  K.  Midicinal-Collegiums
  eingeholt  wurde,  verkauft  worden  sind.  Für  derartige  Verkaufsgegenstände
ist  die  Anzeige  längstens  bis  zum  15.  März  dieses  Jahrs  nachträglich  einzureichen.

S.  7.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  Vorstehendem  ertheilten  Vorschriften  werden  nach
Maßgabe  des  §.  367  Z.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  geahndet.

Bei  der  Visitation  von  Apotheken  haben  die  Oberamtsphysikate  und  sonstige  Visitatoren
  die  Einhaltung  der  Vorschriften  gegenwärtiger  Verfügung  unter  Benützung  der  gemäß
  §.  3  aufbewahrten  Anzeigen  einer  genauen  Controle  zu  unterziehen.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1877.  Sick.
Anlage.
Jormular  zu  den  Anzeigen
A.  b.  c.  d.  e.

 

Angabe  der  Quellen,  Antrag:  ob  der  Ver-Vollständige

  Be%#  Bestandtheile

nennung,  unter
welcher  die  Arzneimischung
  verkauft  werden
will,  beziehungsweise
deren  Etiquette.

der  Arzneimischung
und  ihre  Quantitäts-Verhältnisse.


aus  welchen  der  Apotheker
  die  Kenniniß
der  in  Rubrik  b  gemachten
  Angaben  geschöpft
  hat.

kauf  nur  auf  ärztliche

Anordnung,  oder  auch

ohne  solche  soll  geschehen
  dürfen.

Bescheid.