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bergischer Apotheker bereits einen den Verkauf zulassenden Bescheid des K. Medicinal-Collegiums
erlangt hat, durch andere Apotheker des Landes ist nur gestattet, wenn das
Arzneimittel in von dem zum Verkaufe ermächtigten Apotheker gesiegelten und etiquettirten
Gefässen oder sonstigen Umhüllungen an die Consumenten abgegeben wird.
S. 6.
Die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung finden auch auf solche Arzneimischungen
Anwendung, welche schon bisher, ohne daß die Genehmigung des K. Midicinal-Collegiums
eingeholt wurde, verkauft worden sind. Für derartige Verkaufsgegenstände
ist die Anzeige längstens bis zum 15. März dieses Jahrs nachträglich einzureichen.
S. 7.
Zuwiderhandlungen gegen die in Vorstehendem ertheilten Vorschriften werden nach
Maßgabe des §. 367 Z. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich geahndet.
Bei der Visitation von Apotheken haben die Oberamtsphysikate und sonstige Visitatoren
die Einhaltung der Vorschriften gegenwärtiger Verfügung unter Benützung der gemäß
§. 3 aufbewahrten Anzeigen einer genauen Controle zu unterziehen.
Stuttgart, den 15. Februar 1877. Sick.
Anlage.
Jormular zu den Anzeigen
A. b. c. d. e.
Angabe der Quellen, Antrag: ob der Ver-Vollständige
Be%# Bestandtheile
nennung, unter
welcher die Arzneimischung
verkauft werden
will, beziehungsweise
deren Etiquette.
der Arzneimischung
und ihre Quantitäts-Verhältnisse.
aus welchen der Apotheker
die Kenniniß
der in Rubrik b gemachten
Angaben geschöpft
hat.
kauf nur auf ärztliche
Anordnung, oder auch
ohne solche soll geschehen
dürfen.
Bescheid.