Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr.  106.  Verordnung,
die  Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  betreffend;
vom  29.  Dezember  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  die  Vollstreckung
der  Freiheitsstrafen  betreffend,  vom  19.  November  1889  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99),  der
Verordnung,  die  Vollstreckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen  weiblichen  Geschlechts
betreffend,  vom  14.  September  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  417)  und  der  Verordnung,  die
Vollstreckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen  männlichen  Geschlechts  betreffend,  vom
3.  Juni  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  19  1)  verordnet  was  folgt.

Es  sind  einzuliefern:

1.  die  zu  Zuchthaus  verurteilten  Personen  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts  in
die  Zuchthäuser  zu  Waldheim,

2.  die  zu  Festungshaft  verurteilten  Personen  männlichen  Geschlechts  in  die  Festungsstuben-Gefangenanstalt
  auf  der  Festung  Königstein,

3.  Personen  männlichen  Geschlechts,  die  mehr  als  drei  Monate  Gefängnis  zu  verbüßen
  und  das  1  8.  Lebensjahr  vollendet  haben,  wenn  die  Strafvollstreckungsbehörde  ihren
Sitz  hat

a)  in  den  Landgerichtsbezirken  Bautzen  oder  Dresden
in  die  Strafanstalt  Bautzen,
b)  in  den  Landgerichtsbezirken  Freiberg  oder  Leipzig  oder  im  Amtsgerichtsbezirke  Stollberg
in  die  Strafanstalt  Hoheneck,
Zc)  in  den  Landgerichtsbezirken  Plauen  oder  Zwickau  oder  im  Landgerichtsbezirke
Chemnitz  —  ausgenommen  den  Amtsgerichtsbezirk  Stollberg  —
in  die  Strafanstalt  Zwickau,

4.  Personen  männlichen  Geschlechts,  die  mehr  als  einen  Monat  Gefängnis  zu  verbüßen

  und  das  1  8.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
in  die  Abteilung  für  Jugendliche  der  Strafanstalt  Bautzen.

Diese  Personen  verbleiben,  wenn  sie  das  1  S.  Lebensjahr  vollenden  und  noch  Strafe
zu  verbüßen  haben,  in  der  Strafanstalt  Bautzen.

5.  Personen  weiblichen  Geschlechts,  die

à)  mehr  als  drei  Monate  Gefängnis  zu  verbüßen  und  das  1  S.  Lebensjahr  vollendet
haben,
in  die  Strafanstalt  Voigtsberg  bei  Olsnitz,