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Zweiter Abschnitt.
Von dem Amte des Landrathes und von der Ortspolizeiverwaltung.
§. 22.
a. Erneunung desselben.
Der Landrath wird vom Könige ernannt.
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grund-
besitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen.
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Per-
sonen, welche
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt
haben, oder
2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz
angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeit-
raumes entweder
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und
Verwaltungsbehörden
oder
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes
oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder
als Mitglieder von Kreiskommissionen —
thätig gewesen sind.
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei
Jahren in Anrechnung gebracht werden.
. 23.
b. Stellvertretung desselben.
Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreistage aus
der Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewählt.
Dieselben bedürfen der Bestätigung des Oberpräsidenten. Sie sind von dem
Landrath zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär als Stellvertreter
eintreten.
. 24.
c. Amtliche Stellung desselben.
Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung, vorbehaltlich der
Vorschriften in den §#. 27 bis 30, die Geschäfte der allgemeinen Landesverwal-
tung und die örtliche Polhzeiverwaltung im Kreise bezhungswei die Aufsicht
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8991.)