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über die letztere, soweit dieselbe anderen Behörden oder Beamten übertragen
ist. (Vergl. jedoch §. 25.)
Er leitet als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die
Kommunalverwaltung des Kreises.
§. 25.
Die Einführung des Institutes der Amtsvorsteher nach Maßgabe der
- - 13. Dezember 1872 -
betreffendenBestimmungenderKreisordnungvomW(Gejetz-Samml.
1881 S. 155) in der Provinz kann auf Antrag des Provinziallandtages durch
Königliche Verordnung erfolgen.
d. Rechte und Pflichten desselben
C. 26.
Der Landrath tritt an die Stelle des Kreishauptmanns und des Amts-
hauptmanns.
G. 27.
In den Städten, auf welche die Hannoversche revidirte Städteordnung
vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141) Anwendung findet,
behält es bei den bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Verwaltung der Polizei
und der Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung sein
Bewenden.
Diese Vorschriften finden jedoch in den Städten Wunstorf, Eldagsen,
Neustadt a. R., Münder, Pattensen, Bodenwerder, Moringen, Burgdorf, Gifhorn,
Winsen a. d. L., Lüchow, Dannenberg, Otterndorf, Quakenbrück, Melle und
Esens, sowie in den Gemeinden, welche, nachdem dies Gesetz in Kraft getreten
sein wird, zur städtischen Verfassung übergehen, fortan mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Aufsicht über die Polizeiverwaltung und die Wahrnehmung
der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung dem Landrathe zustehen. Zur
Mitwirkung bei der letzteren sind die Magistrate gleich den Gemeindevorstehern
verpflichtet.
C. 28.
1. Die auf die Zuständigkeiten der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-
behörden in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern bezüglichen Bestimmungen
in den §§. 127 und 128 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) und in anderen Gesetzen finden auf
die im ersten Absatz des §. 27 bezeichneten Städte, soweit sie nicht im Absatz 2
desselben Paragraphen ausgenommen sind, ohne Rücksicht auf deren Einwohner-=
zahl Anwendung.
2. Gegen die von dem Landrathe als Ortspolizeibehörde ausgehenden Ver-
fügungen, durch welche die Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten