Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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über die letztere, soweit dieselbe anderen Behörden oder Beamten übertragen 
ist. (Vergl. jedoch §. 25.) 
Er leitet als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die 
Kommunalverwaltung des Kreises. 
§. 25. 
Die Einführung des Institutes der Amtsvorsteher nach Maßgabe der 
- - 13. Dezember 1872 - 
betreffendenBestimmungenderKreisordnungvomW(Gejetz-Samml. 
1881 S. 155) in der Provinz kann auf Antrag des Provinziallandtages durch 
Königliche Verordnung erfolgen. 
d. Rechte und Pflichten desselben 
C. 26. 
Der Landrath tritt an die Stelle des Kreishauptmanns und des Amts- 
hauptmanns. 
G. 27. 
In den Städten, auf welche die Hannoversche revidirte Städteordnung 
vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141) Anwendung findet, 
behält es bei den bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Verwaltung der Polizei 
und der Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung sein 
Bewenden. 
Diese Vorschriften finden jedoch in den Städten Wunstorf, Eldagsen, 
Neustadt a. R., Münder, Pattensen, Bodenwerder, Moringen, Burgdorf, Gifhorn, 
Winsen a. d. L., Lüchow, Dannenberg, Otterndorf, Quakenbrück, Melle und 
Esens, sowie in den Gemeinden, welche, nachdem dies Gesetz in Kraft getreten 
sein wird, zur städtischen Verfassung übergehen, fortan mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Aufsicht über die Polizeiverwaltung und die Wahrnehmung 
der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung dem Landrathe zustehen. Zur 
Mitwirkung bei der letzteren sind die Magistrate gleich den Gemeindevorstehern 
verpflichtet. 
C. 28. 
1. Die auf die Zuständigkeiten der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern bezüglichen Bestimmungen 
in den §§. 127 und 128 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) und in anderen Gesetzen finden auf 
die im ersten Absatz des §. 27 bezeichneten Städte, soweit sie nicht im Absatz 2 
desselben Paragraphen ausgenommen sind, ohne Rücksicht auf deren Einwohner-= 
zahl Anwendung. 
2. Gegen die von dem Landrathe als Ortspolizeibehörde ausgehenden Ver- 
fügungen, durch welche die Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten
	        
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