Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 192 — 
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des 
Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die 
Vestäigung erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
. 32. 
Die Bestimmungen des §. 31 finden auch auf Angestellte und Diener der 
Gemeinde (8§§. 23 und 24 des Hannoverschen Gesetzes vom 28. April 1859, be- 
treffend die Landgemeinden — Hannoversche Gesetz Samml. S. 393 —) An- 
wendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf. 
C. 33. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für 
die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Beigeordneten finden die 
Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des §. 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
an die Stelle des Kreistages (Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung 
und) wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt. 
Wer sich ohne einen der im §. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungs- 
gründe weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Beigeordneten zu über- 
nehmen, oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie 
derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann 
durch Beschluß der Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, des 
Gemeindevorstandes für einen JZeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung, 
seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde 
für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen 
Gemeindeangehörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeinde- 
vorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. 
Rechte und Pflichten des Gemeindevorstehers. 
K. 34. 
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeindebezirkes und das Organ 
des Landrathes für die Polizeiverwaltung. 
Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da, 
wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges 
polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig an- 
zuordnen und ausführen zu lassen. 
In den zu den Landgemeinden im Sinne der Gemeindegesetze gehörenden 
Städten und Flecken hat der Gemeindevorstand die Rechte und Pflichten des 
Gemeindevorstehers wahrzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.