Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. 
g. 92. 
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses 
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf 
seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser, sondern 
das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz. 
S. 93. 
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse über- 
tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt 
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige Bearbeitung, 
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen. 
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke Namens des Ausschusses. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten müssen, unter Anführung des betreffenden Be- 
schlusses des Kreistages beziehungsweise Kreisausschusses, von dem Landrathe und 
zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit 
betrauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes ver- 
sehen sein. 
  
Das Verfahren vor dem Kreisausschusse in Kreisk langelegenheitt 
g. 94. 
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt 
für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste 
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 
K. 95. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreis- 
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender 
Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der 
Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig darf ein Mitglied des Kreisausschusses bei der Berathung und 
Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als 
öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder in anderer als öffent- 
licher Eigenschaft thätig gewesen ist.
	        
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