Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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6.  Einsicht  und  Bezug  der  Kostenvoranschläge.

Kostenvoranschläge,  Zeichnungen,  Vertragsbedingungen  u.  s.  w.  sind  bei  den  in  der
Ausschreibung  bezeichneten  Stellen  einzusehen;  Auszüge  daraus  werden  auf  Ersuchen
gegen  Erstattung  der  Kosten  verabfolgt.

Die  Namen  derjenigen  Personen,  welche  von  den  Verdingungsunterlagen  Einsicht
genommen  oder  um  Auszüge  ersucht  haben,  dürfen  von  der  vergebenden  Behörde  Dritten
nicht  mitgeteilt  werden.

Die  Auflegung  der  Verdingungsunterlagen  soll,  soweit  tunlich,  nicht  nur  am  Amtssitz
  der  Behörde,  sondern  auch  am  Ausführungsort  oder  geeigneten  Falls  an  einem  benachbarten
  Ort  erfolgen.

7.  Form  und  Inhalt  der  Angebote.

Die  Angebote  sind  von  den  Bewerbern  unterschrieben,  mit  der  in  der  Ausschreibung
geforderten  liberschrift  versehen,  versiegelt  und  frankiert  bis  zu  dem  in  der  Ausschreibung
angegebenen  Zeitpunkt  einzureichen.

Die  Angebote  müssen  enthalten:

a.  die  ausdrückliche  Erklärung,  daß  der  Bewerber  sich  den  Bedingungen,  welche  der
Ausschreibung  zu  Grunde  gelegt  sind,  unterwirft;

b.  je  nachdem  die  Ausschreibung  lautet,  die  Zahl  der  Prozente,  welche  von  dem
Betrag  des  ganzen,  nach  den  Preisen  des  Kostenvoranschlags  berechneten  Verdienstes
  abgezogen  oder  ihm  zugeschlagen  werden  sollen,  oder  die  Angabe  der
geforderten  Preise  nach  Reichswährung  und  zwar  sowohl  die  Angabe  der  Preise
für  die  Einheiten  als  auch  der  Gesamtforderung;  stimmt  die  Gesamtforderung
mit  den  Einheitspreisen  nicht  überein,  so  sollen  diese  maßgebend  sein;

.  die  genaue  Bezeichnung  und  Adresse  des  Bewerbers;

t  seitens  gemeinschaftlich  bietender  Personen  die  Erklärung,  daß  sie  sich  für  das
Angebot  als  Gesamtschuldner  verbindlich  machen,  und  die  Bezeichnung  eines  zur
Vertretung  sämtlicher  Teilhaber  und  zur  Empfangnahme  der  Zahlungen  Bevollmächtigten;
  letzteres  Erfordernis  gilt  auch  für  die  Angebote  von  Gesellschaften;

c.  nähere  Bezeichnung  der  etwa  mit  eingereichten  Proben.  Die  Proben  selbst  müssen