Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 321 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 26.— 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen in 
Angelegenheiten der Justizverwaltung, S. 321. — Verordnung, betreffend die Fabriken, in welchen 
Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie die Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, 
zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen, S. 3223. — Staatsvertrag 
zwischen Preußen und Sachsen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse mehrerer die beider- 
seitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen, S. 3223. — Rezeß poischen der Königlich Preußischen und 
der Königlich Sächsischen Regierung, betreffend die Auspfarrung des Gutsbezirks Könderitz im Kreise 
Jeitz aus der Königlich Söchsischen Parochie Auligk und die Einpfarrung desselben in die im gleichen 
Kreise belegene Parochie Ostrau, nebst Ministerialerklärung, S. 331. — Verfügung des Justiz- 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für den Bezirk des Amtsgerichts Lütjenburg und 
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Kappeln, S. 384. — Belkanntmachung der nach dem 
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- Amteblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden r., S. 331. 
  
(Nr. 9016.) Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen in Angelegenheiten der Justizuerwaltung. Vom 4. August 1884. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen in Gemäßheit des H. 14 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil= 
prozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz Samml. S. 281), was folgt: 
Artikel 1. 
Auf die Zwangsvollstreckungen wegen derjenigen Geldbeträge, welche auf 
Grund einer Anordnung der zuständigen Justizverwaltungsbehörde einzuziehen sind, 
finden die §#. 1 bis 4, 6, 7, 13, I7 bis 19, 22 bis 27, 38 bis 56 der Ver- 
ordnung vom 7. September 1879 (Gesetz-Samml. S. 591) und die nachstehenden 
Bestimmungen Anwendung. 
Artikel 2. 
Die Geschäfte der Vollziehungsbeamten werden von Gerichtsvollziehern 
wahrgenommen. Dieselben haben bei der Vornahme von Zustellungen und 
Zwangsvollstreckungen nach den für den Civilprozeß geltenden Vorschriften zu 
Ces. Samml. 1884. (Nr. 9016.) 52 
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1884.
	        
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