Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Ein- 
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische Ge- 
meindevorstand). 
§. 2. 
Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch welche Reichs- 
angehörigen 
a) eine Gewerbelegitimationskarte (I. 44 a Abs. 6 a. a. O.) versagt, 
b) eine Gewerbelegitimationskarte oder eine Legitimationskarte zum Auf- 
suchen von Waarenbestellungen oder zum Aufkaufen von Waaren 
(§. 44 a Abs. 1 a. a. O.) durch Zurücknahme entzogen 
worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse 
statt, gegen dessen Endurtheile nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. 
g. 3. 
Der Bezirksausschuß, im Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident, beschließt 
über Anträge auf Genehmigung des im 8. 56 Abs. 4 a. a. O. vorgesehenen 
Druckschriftenverzeichnisses. 
Gegen den versagenden Beschluß des Bezirksausschusses findet der Antrag 
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, gegen den versagenden 
Beschluß des Polizeipräsidenten die Klage bei dem Bezirksausschusse innerhalb zwei 
Wochen statt. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revision zulässig. 
S. 4. 
Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise ge- 
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß, entscheidet 
auf Klage der Ortspolizeibehörde " 
a)überdieZuriicknahmedcrErlaubnißzudemitIIZ.33aderReicl)s- 
Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetrieb und über die Untersagung 
desselben, 
b) über die Zurücknahme der Erlaubniß, innerhalb des Gemeindebezirks 
des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung den im F. 42 b Abs. 1 
a. a. O. bezeichneten Gewerbebetrieb auszuüben, ) 
c)überdicUntersagungdesimZ.42bAbs.1a.a.O.bezeichnetenGei 
werbebetricbesmitdenim§.59Ziffcr1IciIdLaufgeführtenEv 
zeugnissenundWaarcn,fallseinesolcheUntersagungnacl)§.42b 
Abs. 3 zugelassen worden ist,
	        
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