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die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baar-
zahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der 4pu#zentigen
konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse
bezahlt worden ist, berechnet wird. ·
S. 4.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen
Prioritäts-Obligationen der im §. 1 sub 1 bis 3 und 5 bezeichneten Eisenbahn-
unternehmungen, soweit sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem
Ermessen des Finanzministers als nachtheilig erweisen sollte, nach Maßgabe des
Bedürfnisses für die in den Anleiheprivilegien bezeichneten Verwendungszwecke,
Staatsschuldverschreibungen zu dem Betrage von 42232 900 Mark auszugeben.
G. .
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden
ermächtigt, demnächst die Auflösung
der Oberschlesischen,
der Breslau-Schweidnitz-Freiburger,
der Rechte-Oder-Ufer= und
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft
nach Maßgabe der im §. 1 ad ! bis 3 und 5 bezeichneten Verträge herbeizuführen
und bei der Auflösung der im F. 1 ad 1 bis 5 bezeichneten Gesellschaften unter
Verwendung der im 8. 2 sub à bis h bewilligten Mittel den Kaufpreis für den
Erwerb der Bahnen zu zahlen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und noch
zu begebenden Anleihen dieser Gesellschaften, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt
sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umtausche gegen Staatsschuldverschrei-
bungen zu kündigen, auch die hierzu erforderlichen Geldbeträge durch Veräußerung
eines entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
g. 6.
Ueber die Ausführung der im 8. 5 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn-
verwaltung Rechenschaft zu geben.