Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 283 — 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1884 erlangt worden ist. 
KS. 11. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Oberschlesische Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, 
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist. 
G. 12. 
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
KG. 13. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 23. Oktober 1883. 
(L. S.) Rüdorff. (L. S.) Dr. Micke. 
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Kirchhoff. 
Breslau, den 20. Oktober 1883. 
(L. S.) Isidor Friedenthal. 
(L. S.) Friedrich Beyersdorf. 
(L. S.) Ludwig Landsberg. 
(Nr. 8970.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.