Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Anlage 2. 
vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn- 
unternehmens auf den Staat. 
Vom 12./16. Oktober 1883. 
Jnischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen 
Regierungsrath Dr. Micke und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien 
des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Ober-Finanzrath Dr. Rü- 
dorff und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarien des Finanz- 
ministers, einerseits, und dem Direktorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen 
Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der 
Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft vom 19. September 1883 
folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
S. 1. 
Die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft überträgt die Ver- 
waltung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Be- 
schränkung auf ewige Zeiten an den Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt das 
Direktorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft die Ver- 
waltung und den Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens 
der Gesellschaft, sowie die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen 
oder von dem Direktorium der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unter- 
nehmens bestimmten Fonds mit der im F. 9 vorgesehenen Beschränkung an die 
vom Staate zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde. 
S. 2. 
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages 
folgenden Monats bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1883 ab die Verwaltung und der 
Betrieb der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn für Rechnung des Staates 
erfolgen. 
8 Die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft, welche in der 
Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch 
(r. 8970)
	        
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