Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Anlage 4. 
vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Posen-Creuzburger Eisenbahnunternehmens 
auf den Staat. 
27. September 
Vom Sicbber- 1883. 
  
Jwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re- 
gierungsrath Dr. Micke und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien 
des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Ober-Finanzrath 
Dr. Rüdorff und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarien des Finanz- 
ministers, einerseits, und der Direktion der Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft 
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie 
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor- 
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
K. I. 
Die Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen 
Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zu- 
stehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es 
gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden 
und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Posen-Creuzburger Eisenbahnunter- 
nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf 
den Preußischen Staat über. 
S. 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (F. 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 9 000 000 Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die fünfprozentige Prioritätsanleihe, sowie 
alle sonstigen Schulden der Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft als Selbst- 
schuldner. 
d. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft. 
Nr. 8970.
	        
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