Anlage 4.
vertrag,
betreffend
den Uebergang des Posen-Creuzburger Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
27. September
Vom Sicbber- 1883.
Jwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re-
gierungsrath Dr. Micke und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien
des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Ober-Finanzrath
Dr. Rüdorff und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarien des Finanz-
ministers, einerseits, und der Direktion der Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor-
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.
K. I.
Die Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen
Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zu-
stehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es
gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden
und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien-
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Posen-Creuzburger Eisenbahnunter-
nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf
den Preußischen Staat über.
S. 2.
Der für die Abtretung dieser Rechte (F. 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt 9 000 000 Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die fünfprozentige Prioritätsanleihe, sowie
alle sonstigen Schulden der Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft als Selbst-
schuldner.
d. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft.
Nr. 8970.