Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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den Mitgliedern des Aufsichtsraths für die spätere Zeit ihrer Thätigkeit nur die 
baaren Auslagen erstattet. Die Höhe der Remuneration wird für die beiden 
letzten Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag fest- 
gesetzt, welcher für das vorhergehende Jahr zur Vertheilung gelangt ist. 
S. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Posen-Creuzburger 
Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion der Posen- 
Creuzburger Eisenbahngesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf 
den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem 
Personale zur Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamten-Pensions= und Unterstützungskasse der Posen-Creuzburger 
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zu- 
stimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse 
mit den entsprechenden Kassen der mit der Posen-Creuzburger zu einer Verwaltung 
vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande 
kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Posen- 
Creuzburger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle- 
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die 
zur Verwaltung der Posen-Creuzburger Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde 
ausgeübt. 
Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der 
ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen beziehungsweise an Stelle der 
bewilligten Remuneration bei dem Uebergange der Verwaltung des Posen- 
Creuzburger Unternehmens auf den Staat eine seitens des Verwaltungsraths nach 
billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung. Diese Abfindung soll für sämmt- 
liche Direktionsmitglieder den Betrag von 183.000 Mark nicht übersteigen und 
aus dem Erneuerungsfonds entnommen werden. Der vorbezeichnete Betrag er- 
mäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder 
in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu verein- 
barenden Beträge. 
S. 9. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1884 erlangt worden ist. 
K. 10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
	        
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