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den Mitgliedern des Aufsichtsraths für die spätere Zeit ihrer Thätigkeit nur die
baaren Auslagen erstattet. Die Höhe der Remuneration wird für die beiden
letzten Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag fest-
gesetzt, welcher für das vorhergehende Jahr zur Vertheilung gelangt ist.
S. 8.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Posen-Creuzburger
Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion der Posen-
Creuzburger Eisenbahngesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf
den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem
Personale zur Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamten-Pensions= und Unterstützungskasse der Posen-Creuzburger
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zu-
stimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse
mit den entsprechenden Kassen der mit der Posen-Creuzburger zu einer Verwaltung
vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande
kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Posen-
Creuzburger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle-
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die
zur Verwaltung der Posen-Creuzburger Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der
ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen beziehungsweise an Stelle der
bewilligten Remuneration bei dem Uebergange der Verwaltung des Posen-
Creuzburger Unternehmens auf den Staat eine seitens des Verwaltungsraths nach
billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung. Diese Abfindung soll für sämmt-
liche Direktionsmitglieder den Betrag von 183.000 Mark nicht übersteigen und
aus dem Erneuerungsfonds entnommen werden. Der vorbezeichnete Betrag er-
mäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder
in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu verein-
barenden Beträge.
S. 9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1884 erlangt worden ist.
K. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen