Anlage 5.
Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Altona-Kieler Eisenbahnunternehmens auf den Staat.
Vom 31. Oktober 1883.
1. November
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re-
gierungsrath Fleck und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien des
Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Ober-Finanzrath Dr. Rüdorff
und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarien des Finanzministers,
einerseits, und der Direktion der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft andererseits,
ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter
Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der genannten Eisenbahn-
gesellschaft vom 13. Oktober 1883 folgender Vertrag abgeschlossen worden.
K. 1.
Die Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und den
Betrieb ihres ganzen Unternehmens einschließlich der Schleswigschen Bahnen ohne
irgend welche Beschränkung auf ewige Zeiten an den Staat. Zu diesem Zwecke
übergiebt die Direktion der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft die Verwaltung
und den Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der
Gesellschaft, sowie die Verwaltung und den Besitz der Schleswigschen Bahnen
und die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der
Direktion der Gesellschaft verwalteten, für die Jwecke des Unternehmens bestimmten
Fonds mit der im F. 9 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate zur Ver-
waltung desselben einzusetzende Königliche Behörde.
K. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats bewirkt.
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1883 ab die Verwaltung und der
Betrieb der Altona-Kieler Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.
Die Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Ver-
waltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion führen
läßt, wird sich folgeweise von der Unterzeichnung dieses Vertrages ab in allen