Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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·  -  Bundesstaat.
Armee=  Infanterie-  Landwehr  Verwaltungs=  (bezw.  Aus-  (Provinz,  bezw.
Korps.  Brigade.  hebungs-)  Bezirke.  Regierungs-Korps.
  Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Bezirk.)
XII.  45.  Königlich  sächsisches  Reserve-  Stadt  Dresden.  Königr.  Sachsen.
(Königlich  (1.  Königlich  Landwehr-Bataillon.  Amtshauptmannschaft
sächsisches.),  sächsische).  (Dresden)  Nr.  108.]  Dresden-Altstadt.
Amtshauptmannschaft
Dresden-Neustadt.

Die  auf  das  Königreich  Preußen  bezüglichen  Veränderungen  im  XlI.  Armee-Korps  treten  erst  vom
1.  April  1881  ab  in  Wirksamkeit.
Berlin,  den  4.  Februar  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

Berichtigung.

Der  in  §.  15  A.  Th.  II.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  (Central-Blatt  1880  Nr.  37
S.  578  ff.)  am  Schlusse  des  Absatz  1  der  Ziffer  13  enthaltene  Hinweis:  „(S.  7  11  und  14)“  hat  richtig
zu  lauten:

(5.  7  11  und  §.  14.)

 

5.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Januar  d.  J.  beschlossen,

1.  den  Hauptzollämtern  zu  Emden  und  Leer  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Nummer  22e.  und  f.  des  Zolltarifes,  und  dem  Hauptzollamte  zu  Harburg  die  Befugniß
  zur  Abfertigung  von  Baumwollen=  und  Leinengarn  der  Nummern  etc.  1,  2,  3,  beziechungsweise
  22  a.  und  b.  des  Zolltarifes  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser
Tarif-Positionen  zu  ertheilen,)

2.  der  Abfertigungsstelle  am  Bahnhofe  zu  Lörrach  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Nummern  2c.  1,  2,  3  und  22  a.  und  b.  des  Tarifes  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen
  wieder  beizulegen.)

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Dalheim,  im  Bezirke  des  Hauptzollamtes  zu  Kaldenkirchen,
ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  auszuführenden  Bieres  und
Branntweins  beigelegt  worden.

Des  Königlich  sächsische  Untersteueramt  Wurzen  ist  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  und  Begleitscheinen  I
über  die  für  die  Mühle  daselbst  eingehenden,  der  Nr.  9  des  Zolltarifes  angehörenden  Waaren  ermächtigt
worden.

 

Der  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmerei  Birkenau  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Branntwein  und  Bier  ertheilt  worden.

7)  Vgl.  die  Nachweisung  der  ermächtigten  Aemter  Central-Blatt  1879,  Seite  829.
**)  Vgl.  Central-Blatt  1880,  Seite  87.