38 Einleitung.
Die Aufnahme eines Deutschen als ordentlicher Studierender
ist prinzipiell an allen technischen Hochschulen bedingt durch die
Beibringung des Reifezeugnisses einer neunklassigen deutschen Mittelschule,
das ist eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums
oder einer Realschule erster Ordnung, oder ferner des Absolutoriums
einer bayerischen Industrieschule bezw. der sächsischen Gewerbeakademie
zu Chemnitz.
Bis auf weiteres erfolgt an allen Hochschulen, mit Ausnahme
von Dresden, München und Stuttgart, welche die obengenannten
Bedingungen strenge einhalten, die Aufnahme als Studierender auch
noch auf Grund eines Zeugnisses über die Versetzung nach Unterprina
einer Vollanstalt mit neunjährigen I.chrgang (d. i. nach crfolgreichem
siebenjährigen Mittelschulstudium).
In Darmstadt und Karlsruhe kann die Aufnahme zur Zeit auch
noch crfolgen auf Grund des Abgangszeugnisses einer siebenklassigen
Relschule bezw. auf Grund der Versetzung nach Obersekunda einer
neunklassigen Anstalt, oder endlich auf Grund des Reifezeugnisses
einer scchsklassigen Realschule, bezw. des Berechtigungsscheins zunı
Einjährig-Freiwilligendienst, wenn hierzu noch die Absolvierung einer
(staatlichen) technischen Mittelschule mit zweijährigem Lehrgang tritt.
Für Pharmazeuten (Braunschweig, Darmstadt, Stuttgart) und
für Landwirte (München) bestehen besondere Aufnahmebedingungen,
in Übereinstimmung mit den hierfür an den übrigen einschlägigen
Hochschulen bestehenden Bedingungen.
Personen, welche nicht das deutsche Indigenat besitzen (Ausländer)
können grundsätzlich als Studierende nur dann aufgenommen
werden, wenn sie den in Heimatlande erforderlichen Bedingungen
zum Eintritt in cine Universität bezw. technische Hochschule genügt
haben. Überdies ist in jedem Falle zu prüfen, ob das betreffende
ausländische Reifezeugnis den vorgenannten deutschen Rcifezeugnissen
gleichwertig zu erachten ist. Gerade in letzterer Hinsicht sind die
Aufnahmebedingungen mit Rücksicht auf den an einzelnen Hochschulen
sehr großen Zuzug von Ausländern (besonders aus Rußland)
mehrfach erheblich verschärft worden, während für die Angehörigen
des deutschen Sprachgebietes (Österreich, Schweiz) gleiche Vorbedingungen
bezüglich der vorbereitenden staatlichen Mittelschulen
durchweg als gegeben erachtet werden.
Als außerordentliche Studierende (Ilospitanten, Zuhörer)
können, unter der Voraussetzung, daß das Unterrichtsinteresse dadurch
nicht leidet, Personen aufgenommen werden, welche die wissenschaft-