Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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kommenden direkten Staatssteuern, ausschließlich der Gewerbesteuer vom 
Hausirgewerbe, durch den Provinzialausschuß zu vertheilen. Die Auf- 
bringung der auf die Bezirksverbände entfallenden Antheile an den 
Provinzialabgaben erfolgt gleich den übrigen kommunalen Bedürfnissen 
dieser Verbände. 
Die §. 82 und 83 gelten für den Provinzialverband nicht. 
Auf Reklamationen der Bezirksverbände finden die 99. 84 und 85 sinn- 
gemäße Anwendung. 
Dritter Titel. 
Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der Bezirks- 
verbände und des Provinzialverbandes. 
S. 87. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Ver- 
waltung der Angelegenheiten der Bezirksverbände und des Provinzialverbandes 
wird von dem Oberpräsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des 
Innern geübt. 
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig. 
g. 88. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze 
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
G. 89. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der 
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der 
Haushalts-Etats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, so- 
wie in der Verbindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu ver- 
anlassen. 
§S. 90. 
Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen der Landesausschüsse 
und des Provinzialausschusses, sowie der Bezirks= und Provinzialkommissionen 
entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten 
Theil zu nehmen. 
S. 91. 
Beschlüsse der Kommunallandtage und des Provinziallandtages p, der Landes- 
ausschüsse und des Provinzialausschusses, sowie der Bezirks= und Provinzial- 
kommissionen, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat 
der Oberpräsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers des Innern, 
unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
	        
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