Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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10) die Bewilligung von Beiträgen aus der Gesammtsynodalkasse für all- 
gemeine kirchliche Bedürfnisse des Bezirks, sowie die Bewilligung von 
Unterstützungen aus derselben an Gemeinden des Bezirks zu den Kosten 
des Baues oder umfassender Restaurationen an Kirchen und sonstigen 
geistlichen Gebäuden; 
11) die Wahl des Synodalvorstandes und des Synodalausschusses; 
12) die Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung dergestalt, daß kirchliche 
Gesetze für den Bezirk ohne Zustimmung der Gesammtsynode nicht er- 
lassen, aufgehoben, abgeändert oder authentisch interpretirt, neue Re- 
ligionslehrbücher (Katechismen), Gesangbücher oder Agenden ohne diese 
Zustimmung nicht eingeführt werden können. Ueber Entwürfe zu Re- 
ligionsbüchern (Katechismen, Gesangbücher oder Agenden) müssen vor 
der Beschlußfassung in der Gesammtsynode die Diözesansynoden mit 
ihren Gutachten gehört werden. Gegen die obligatorische Einführung 
der obengenannten kirchlichen Bücher, sowie gegen Abänderung lokaler 
liturgischer Einrichtungen steht jeder Gemeinde ein Widerspruchsrecht zu. 
. 64. 
Die Synode wählt einen Vorstand, welcher aus einem Vorsitzenden, einem 
geistlichen und einem weltlichen Beisitzer besteht. Für die beiden letzteren werden 
Stellvertreter gewählt. Die Thätigkeit des jeweiligen Vorstandes endigt mit der 
erledigten Vorstandswahl der nächsten ordentlichen Synode. 
Die Wahl des Vorsitzenden unterliegt der Bestätigung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten. Der Vorsitzende eröffnet die Synode, leitet die Ver- 
handlungen, handhabt die äußere Ordnung und entscheidet bei Stimmengleichheit. 
Bei vorübergehender Behinderung kann er sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. 
Er ist zugleich Vorsitzender des Synodalausschusses. Die Beisitzer haben 
den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu unterstützen. 
. 65. 
Dem Vorstande liegt ob: 
1) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle sowie deren 
Einreichung an das Konsistorium; 
2) die Ausführung der Synodalbeschlüsse; 
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere die Vorprüfung der Legitimationen. 
g. 66. 
Der Synodalvorstand bildet in Gemeinschaft mit zwei von der Synode 
am Schluß ihrer Verhandlungen zu wählenden Synodalmitgliedern, einem geist- 
lichen und einem weltlichen, den Synodalausschuß. Auch für diese beiden Aus- 
schußmitglieder ist ein geistlicher und weltlicher Stellvertreter zu wählen. Wird 
(Tr. 9115.)
	        
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