Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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g. 26. 
Der Gutsbesitzer (beziehungsweise der Stellvertreter) wird in seiner Eigen- 
sehaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann 
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Der Gutsvorsteher wird 
vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe vereidigt. 
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im letzten Satze des F. 67 a. a. O. 
angegebenen Fällen oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt 
worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich im Konkurse, 
oder befindet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so steht dem 
Landrathbe unter Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellver- 
treters auf Kosten des Besitzers zu. 
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Remune- 
ration stellvertretender Gutsvorsteher. 
Die Vertheilung der den selbständigen Gutsbezirken im öffentlichen Interesse 
obliegenden Lasten auf den Gutsbesitzer und die übrigen Einwohner (§. 68 a. a. O.) 
erfolgt durch ein Statut, welches der Bestätigung des Kreisausschusses nach Maß- 
gabe des F. 31 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver- 
waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 bedarf. 
* 
Die Stelle des Amtmannes ist ein Ehrenamt, welches einem angesehenen 
und vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden Amtseingesessenen 
übertragen werden soll. Ein Amtmann mit Besoldung soll nur angestellt werden, 
wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht zu gewinnen ist. — Den Amtmann er- 
nennt auf Grund der Vorschläge des Kreisausschusses, welche dieser nach Anhörung 
der Amtsversammlung zu machen hat, der Oberpräsident. Falls der Ober- 
präsident den sämmtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses keine Folge geben 
will, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Provinzialrathes. Lehnt der Pro- 
vinzialrath die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Ober- 
präsidenten durch den Minister des Innern ergänzt werden. Die kommissarische 
Verwaltung des Amts wird von dem Oberpräsidenten angeordnet. 
Ueber die Festsetzung der Besoldung beziehungsweise Dienstunkostenent- 
schädigung der Amtmänner beziehungsweise der Ehrenamtmänner beschließt der 
Kreisausschuß nach Anhörung der Amtsversammlung (F. 32 Nr. 4 des Gesetzes 
über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 
I. August 1883). 
Die nach F. 36 des letzteren Gesetzes dem Landrathe, in der Beschwerde- 
instanz dem Regierungspräsidenten zustehende Befugniß zur Verhängung von 
Ordnungsstrafen gegen die Amtmänner wird bezüglich der Ehrenamtmänner dem 
Kreisausschuß, in der Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschuß übertragen. 
In Betreff der Beigeordneten finden die wegen Vorschlag und Ernennung 
der Amtmenner geltenden Bestimmungen entsprechende Amwendung.
	        
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