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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Verfügung bes Zustizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks
des Amtsgerichts Bassum, S. 230. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Pinneberg, Schleswig und Kappeln, beziehungs-
weise Kiel, S. 200. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten kundesherrlichen Erlasse, Urkunden K., S. 207.
(Nr. 9164.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Bassum. Vom 6. Oktober 1886.
A## Grund des JF. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz-Samml. von 1873 S. 253; von 1879 S. 11) bestimmt der
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in
das Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs
Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Bassum gehörigen Gemeindebezirk
Beckeln
am 15. November 1886 beginnen soll.
Berlin, den 6. Oktober 1886.
Der Justizminister.
Friedberg.
Ces. Samml. 1886. (Nr. 9164—9165.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1886.