Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 9 — 
III. Großes Presbyterium. (Gemeindeverordnete.) 
1. Umfang. 
G. 19. 
In jeder Kirchengemeinde ist durch Wahl von Gemeindeverordneten eine 
weitere Vertretung der Gemeinde — großes Presbyterium — zu bilden. 
Die Zahl der Gemeindeverordneten wird für jede Gemeinde vom Dihzesan- 
synodalvorstand nach Anhörung des Presbyteriums festgestellt; dieselbe soll min- 
destens zweimal so groß sein als die der Aeltesten, jedoch sollen deren nicht über 
vier und zwanzig sein. 
2. Versammlungen und Beschlüsse des großen Presbyteriums. 
§. 20. 
Die Gemeindeverordneten verhandeln und beschließen in Gemeinschaft mit 
dem Presbyterium über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten Gegen- 
stände. Der Vorsitzende des Presbyteriums im engeren Sinne ist zugleich Vor- 
sitzender des Froßen Presbyteriums. Er beruft diese Versammlung mit Angabe 
der Tagesordnung. 
ie Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem 
Presbyterium festgestellten Form, sie kann aber auch durch Verkündigung bei dem 
öffentlichen Hauptgottesdienste erfolgen. 
. 21. 
Zur Beschlußfähigkeit des großen Presbyteriums ist die Anwesenheit der 
absoluten Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach 
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die 
erste ordnungsmäßige Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit 
nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die 
Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind. 
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich 
betheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf 
ausdrückliche Gestattung der Versammlung. bei der Verhandlung anwesend sein. 
Ueber die Verhandlungen wird ein in das Protokollbuch des Presbyteriums 
einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vorsitzenden, dem 
erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der Versammlung zu bestimmen- 
den Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist. 
3. Wirkungskreis des großen Presbyteriums. 
§. 22. 
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindeverordneten muß eintreten: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum; bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf 
länger als zehn Jahre; 
Ces, Samml. 1886. (Nr. 9103. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.