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III. Großes Presbyterium. (Gemeindeverordnete.)
1. Umfang.
G. 19.
In jeder Kirchengemeinde ist durch Wahl von Gemeindeverordneten eine
weitere Vertretung der Gemeinde — großes Presbyterium — zu bilden.
Die Zahl der Gemeindeverordneten wird für jede Gemeinde vom Dihzesan-
synodalvorstand nach Anhörung des Presbyteriums festgestellt; dieselbe soll min-
destens zweimal so groß sein als die der Aeltesten, jedoch sollen deren nicht über
vier und zwanzig sein.
2. Versammlungen und Beschlüsse des großen Presbyteriums.
§. 20.
Die Gemeindeverordneten verhandeln und beschließen in Gemeinschaft mit
dem Presbyterium über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten Gegen-
stände. Der Vorsitzende des Presbyteriums im engeren Sinne ist zugleich Vor-
sitzender des Froßen Presbyteriums. Er beruft diese Versammlung mit Angabe
der Tagesordnung.
ie Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem
Presbyterium festgestellten Form, sie kann aber auch durch Verkündigung bei dem
öffentlichen Hauptgottesdienste erfolgen.
. 21.
Zur Beschlußfähigkeit des großen Presbyteriums ist die Anwesenheit der
absoluten Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die
erste ordnungsmäßige Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit
nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die
Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind.
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich
betheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf
ausdrückliche Gestattung der Versammlung. bei der Verhandlung anwesend sein.
Ueber die Verhandlungen wird ein in das Protokollbuch des Presbyteriums
einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vorsitzenden, dem
erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der Versammlung zu bestimmen-
den Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist.
3. Wirkungskreis des großen Presbyteriums.
§. 22.
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindeverordneten muß eintreten:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum; bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf
länger als zehn Jahre;
Ces, Samml. 1886. (Nr. 9103. 2