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S. 51.
Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ist die Synode nach Absatz 1 nicht beschlußfähig, so kann sie zu einer
zweiten Versammlung einberufen werden, in welcher die Erschienenen ohne Rück-
sicht auf ihre Jahl zu beschließen befugt sind.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt,
durch engere Wahl bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt
sich bei Waßen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.
g. 52.
Der Wirkungskreis der Diözesansynode umfaßt folgende Befugnisse und
Obliegenheiten:
1) die Erledigung der an die Diözesansynode gelangenden Vorlagen des
Konsistoriums oder der Gesammtsynode;
2) die Wahl der Beisitzer des Diözesansynodalvorstandes und der Ab-
geordneten zur Gesammtsynode;
3) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder;
4) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich-
tungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung und Leitung
der den Kirchengemeinden des Synodalbezirks gemeinsamen derartigen
Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung;
5) die Mitwirkung bei Abänderung des Synodalbezirks (§. 46);
6) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen
Zustände der Gemeinden, welchen der Vorsitzende oder ein von ihm
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat;
7) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium oder die Gesammt-
synode, welche von Mitgliedern der Synode, den Presbyterien oder
auch einzelnen Angehörigen des Synodalbezirks über kirchliche Gegenstände
an die Diözesansynode gelangen.
Bei Beschlußnahme über Liturgie, Gesangbücher, Katechismen und Agenden
haben nur die Geistlichen im Verein mit einer der Jahl der amwesenden Geistlichen
entsprechenden Anzahl von Kirchenältesten beschließende, die übrigen weltlichen
Mitglieder nur berathende Stimme.
Die zur Herbeiführung einer Gleichheit der Zahl der Geistlichen und der
dabei stimnberechiigten weltlichen Mitglieder erforderlichen 2
werden vom Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Ge schuss
getroffen.
In Diözesansynoden von gemischter Konfession bilden für die Beschlußfassung
über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und Agenden die ie Angehörigen der ver-
(Tr. 9103.)