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schiedenen Konfessionen (reformirt, lutherisch, unirt) je besondere Abtheilungen,
von welchen jede nur für die Gemeinden des Bekenntnisses der bestimmten Ab-
theilung beschließt.
g. 53.
Jeder Diözesansynode ist ein Diözesansynodalvorstand vorgesetzt. Derselbe
besteht aus dem Vorsitzenden der Synode, welcher auch im Vorstande den Vorsitz
führt, und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählten
Beisitzern, von denen zwei Geistliche und zwei Weltliche sein müssen.
Einer dieser geistlichen Beisitzer hat den Vorsitzenden in Verhinderungsfällen
in allen Synodalgeschäften zu vertreten.
In den unter Nr. 4, 12 und 13 des anliegenden Verzeichnisses aufgeführten.
Diözesansynodalverbänden sollen bei Zusammensetzung des Synodalvorstandes die
verschiedenen Konfessionen in entsprechender Weise berücksichtigt werden. Die näheren
Bestimmungen hierüber werden provisorisch vom **“ definitiv vom
Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Ges « sschusse nach Anhörung
der betreffenden Diözesansynode erlassen.
S. 54.
Der Synodalvorstand hat:
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen;
2) für Aufnahme und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle, nöthigenfalls
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen;
3) die Synodalbeschlüsse an das Konsistorium oder die Gesammtsynode zu
befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung
übertragen wird, in Vollzug zu setzen;
4) zur Versammlung der Diözesanfsynode die erforderlichen Einleitungen
zu treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten;
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten zu erstatten;
6) die Zahl der Gemeindeverordneten und Kirchenältesten festzustellen und
die etwaige Vertheilung derselben auf einzelne Bezirke der Gemeinde
vorzunehmen (S#. 7, 19, 24)
7) in eiligen Fällen der nach F. 52 Nr. 4 der Synode übertragenen Mit-
aufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen;
8) Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und ihren Geistlichen oder Kirchen-
dienern zu vermitteln;
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenältesten= oder
ordnetemwahlen, sowie über Einprüche gegen die versagte
Lomeinder in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchenältesten und
Gemeindeverordneten und auch über die Zulässigkeit einer Amtsablehnung
oder Niederlegung von Kirchenältesten und Gemeindeverordneten (§8.32, 40)
zu entscheiden;