Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 7. — 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Regelung der Verhältnisse in Folge der Einverleibung des bisherigen 
Stadtkreises Frankfurt a. M. in den Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden und der Ver- 
einigung dieser beiden Verbände zu einem Landarmenverbande, S. 145. — Verordnung, betreffend 
die Auseinandersetzung zwischen dem kommunalständischen Verbande im Regierungsbezirk Cassel und dem 
lommunalständischen Verbande im Regierungsbezirk Wiesbaden wegen der dem Landkreise Frankfurt a. M. 
zugetheilten Gemeinden des bisherigen Kreises Hanau, S. 47. — Bekanntmachung der nach dem 
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblärter publizirten landesherrlichen Erlasse, Ur- 
kunden r., S. 60. 
  
(Nr. 9110.) Verordnung, betreffend die Regelung der Verhältnisse in Folge der Einverleibung 
des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. in den Kommunalverband des 
Regierungsbezirks Wiesbaden und der Vereinigung dieser beiden Verbände 
zu einem Landarmenverbande. Vom 10. März 1886. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen zur Regelung der Verhältnisse in Folge der Einverleibung des bisherigen 
Stadtkreises Frankfurt a. M. in den Kommunalverband des Regierungsbezirks 
Wiesbaden und der Vereinigung dieser beiden Verbände zu einem Landarmen- 
verbande, nachdem hierüber ein Uebereinkommen zwischen den genannten Verbänden 
bis zum 1. Januar d. J. nicht zu Stande gekommen ist, auf Grund des 
Artikels VIII des Gesetzes über die Einführung der Provinzialordnung vom 
29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 (Gesetz-Samml. 
S. 242), unbeschadet aller Privatrechte Dritter, was folgt: 
KS. 1. 
Alle Vermögensrechte und Ansprüche (Eigenthums= und sonstige dingliche 
Rechte, Renten und sonstige Einkünfte, Kapitalien und Forderungen) des bisherigen 
kommunalständischen Verbandes des Regierungsbezirks Wiesbaden einerseits und 
des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. in seiner Eigenschaft als Landarmen- 
und kommunalständischer Verband andererseits, sowie alle auf öffentlichen oder 
Privatrechten beruhenden Verpflichtungen der beiden genannten Verbände gehen mit 
dem 1. April 1886 auf den in dem Gesetz über die Einführung der Provinzial- 
Ee. Samml. 1886. (Nr. 9110. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1886.
	        
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