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ordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885
(Gesetz-Samml. S. 242) bezeichneten erweiterten Kommunalverband (Bezirks-
verband) des Regierungsbezirks Wiesbaden als künftigen alleinigen Inhaber dieser
Rechte und Träger der Verbindlichkeiten über.
Der Landesdirektor des Bezirksverbandes ist ermächtigt, die Ueberschreibung
aller Immobiliarrechte der beiden bisherigen Verbände, insbesondere ihres Eigen-
thums an Grundstücken 2c., auf den Namen des Bezirksverbandes in den öffent-
lichen Büchern zu erwirken.
KC. 2.
Aus den Erträgnissen der Nassauischen Landesbank und der Nassauischen
Sparkasse, soweit dieselben nicht zur Verstärkung der Reservefonds oder des sonstigen
Vermögens dieser beiden Anstalten in Anspruch genommen werden, soll während
der nächsten 20 Jahre alljährlich eine Summe bis auf Höhe von 225 000 Mark
zu solchen Zwecken der kommunalen Bezirksverwaltung voraus verwendet werden,
bei welchen der Bezirk des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. nicht be-
theiligt ist.
guwendungen an Kreise oder Gemeinden dürfen jedoch nur in der Weise
erfolgen, daß aus denselben die Mittel zur Bestreitung von Bezirksabgaben nicht
entnommen werden können.
)
Unbeschadet der Befugniß des Kommunallandtages, von der im §F. 2 vor-
gesehenen Vorausverwendung ganz oder theilweise Abstand zu nehmen und die
betreffenden Beträge gleich den übrigen Ueberschüssen der Nassauischen Landesbank
und der Nassauischen Sparkasse zu gemeinsamen Ausgaben des Bezirksverbandes
u bestimmen, fällt die Vorausverwendung fort, insoweit es der Erhebung von
B. irtsabgaben bedarf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1886.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer.