Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb ihres Unternehmens 
im Allgemeinen betreffen — z. B. die Abänderung der Gesellschaftsstatuten, die 
Erweiterung des Unternehmens auf nicht Preußischem Staatsgebiete, die Emission 
von Prioritäts-Obligationen unter Mithaftbarkeit der Bahnstrecke Immelborn- 
Liebenstein und die Konvertirung derselben — sich auch auf den im Königlich 
Preußischen Staatsgebiete belegenen Theil der Zweigbahn unter Ausschluß einer 
Einwirkung der Königlich Preußischen Regierung erstreckt. 
Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, daß die 
Bestimmung über die Dotirung des Reserve= und eines etwaigen Erneuerungsfonds, 
der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu dem für die Eisenbahnen Deutschlands 
seitens des Reichs erlassenen Betriebsreglement und zu der Bahnordnung für 
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878, ferner die 
Genehmigung beziehungsweise Festsetzung der Fahrpläne und der Transportpreise 
auch in Beziehung auf den im Königlich Preußischen Staatsgebiet belegenen 
Theil der Zweigbahn seitens der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung, 
sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit der Großherzoglich Sächsischen und der 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung, erfolgt. 
Im Uebrigen übt jede der kontrahirenden Regierungen für ihr Gebiet in 
Beziehung auf die Jweigbahn das staatliche Hoheits= und Aufsichtsrecht aus. 
I#allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung dieses Aufsichtsrechts im Interesse 
ns Eisenbahnverkehrs liegt, werden die kontrahirenden Regierungen eine Ver- 
sändigung unter sich herbeiführen. 
Der Koöniglich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen ihr und der Eisenbahngesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über 
die in Preußen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte 
einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung 
zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten 
Einschreiten der komperenten Königlich Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden 
geeignet sind. Die Eisenbahngesellschaft hat sich bei Angelegenheiten territorialer 
Natur, welche hiernach von der betresfenden Königlich Preußischen Behörde 
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich 
Preußischen Regierung auf einen besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen 
ein Domizil hätte. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichtet sich, Ver- 
fügungen der Koniglich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte 
auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft 
zustellen zu lassen. 
Artikel VIII. 
Von dem Betriebe der Zweigbahn wird die Königlich Preußische Fierung 
nach dem Preußischen Gesetze vom 16. März 1867 und die Herzoglich Sachsen- 
(Nr. 9257.)
	        
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