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Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb ihres Unternehmens
im Allgemeinen betreffen — z. B. die Abänderung der Gesellschaftsstatuten, die
Erweiterung des Unternehmens auf nicht Preußischem Staatsgebiete, die Emission
von Prioritäts-Obligationen unter Mithaftbarkeit der Bahnstrecke Immelborn-
Liebenstein und die Konvertirung derselben — sich auch auf den im Königlich
Preußischen Staatsgebiete belegenen Theil der Zweigbahn unter Ausschluß einer
Einwirkung der Königlich Preußischen Regierung erstreckt.
Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, daß die
Bestimmung über die Dotirung des Reserve= und eines etwaigen Erneuerungsfonds,
der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu dem für die Eisenbahnen Deutschlands
seitens des Reichs erlassenen Betriebsreglement und zu der Bahnordnung für
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878, ferner die
Genehmigung beziehungsweise Festsetzung der Fahrpläne und der Transportpreise
auch in Beziehung auf den im Königlich Preußischen Staatsgebiet belegenen
Theil der Zweigbahn seitens der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung,
sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit der Großherzoglich Sächsischen und der
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung, erfolgt.
Im Uebrigen übt jede der kontrahirenden Regierungen für ihr Gebiet in
Beziehung auf die Jweigbahn das staatliche Hoheits= und Aufsichtsrecht aus.
I#allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung dieses Aufsichtsrechts im Interesse
ns Eisenbahnverkehrs liegt, werden die kontrahirenden Regierungen eine Ver-
sändigung unter sich herbeiführen.
Der Koöniglich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen ihr und der Eisenbahngesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über
die in Preußen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte
einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung
zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der komperenten Königlich Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden
geeignet sind. Die Eisenbahngesellschaft hat sich bei Angelegenheiten territorialer
Natur, welche hiernach von der betresfenden Königlich Preußischen Behörde
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich
Preußischen Regierung auf einen besonderen Kommissarius übertragen werden.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen
ein Domizil hätte.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichtet sich, Ver-
fügungen der Koniglich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft
zustellen zu lassen.
Artikel VIII.
Von dem Betriebe der Zweigbahn wird die Königlich Preußische Fierung
nach dem Preußischen Gesetze vom 16. März 1867 und die Herzoglich Sachsen-
(Nr. 9257.)