— 66 —
Wenn für einzutragende Rechte ein anderer Rang, als er sich aus dem
Zeitpunkt der Entstehung und bei Hypotheken aus dem Zeitpunkt der Eintragung
ins Hypothekenregister ergiebt, innerhalb der Ausschlußfrist (§#. 48 bis 50) in
Anspruch genommen worden ist, so wird bei den dadurch betroffenen Rechten
vermerkt, daß die Feststellung der Rangordnung vorbehalten sei. Die wegen
Versäumung der Ausschlußfrist im Range zurücktretenden Rechte werden mit dem
Range hinter den früher angemeldeten Rechten eingetragen.
K. 61.
Den Hypothekengläubigern steht frei, unter Einreichung der mit dem Ein-
schreibungsvermerk versehenen Schuldurkunden die Ausfertigung von Hypotheken-
briefen in Gemäßheit des §. 122 der Grundbuchordnung zu beantragen.
*“*“
Bei der Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels kann für ein an-
gemeldetes Recht eine Vormerkung eingetragen werden:
1) wenn das Recht in dem Hypothekenregister eingetragen oder die Ent-
stehung sonst glaubhaft gemacht ist, der Eigenthümer aber die Ent-
stehung bestreitet;
2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstücks bestritten
wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen
von geugen glaubhaft gemacht worden ist.
C. 653.
Die Eintragung oder Vormerkung einer angemeldeten Hypothek kann nur
auf eine bestimmte Summe erfolgen.
Kommt eine Einigung unter den Betheiligten über einen bestimmten ein-
tragenden Betrag nicht zu Stande, so erfolgt desen Festsetzung durch den
Prazezrichter Inzwischen ist eine Vormerkung auf den höchsten von dem
Hypothekengläubiger geforderten Betrag einzutragen.
§. 64.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber
in der Spalte „Veränderungen“ die behauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft
gemacht ist, vorzumerken.
S 65.
Wegen einer Hypothek an dem Antheil eines Miteigenthümers kann eine
Vormerkung eingetragen werden.
Wird der Miteigenthümer in Folge der Theilung als Alleineigenthümer
eingetragen, so ist derselbe verpflichtet, die Umschreibung der Vormerkung in eine
Hypothek an dem ganzen Grundstück zu bewilligen. Die Hypothek steht den