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von allen Eigenthümern bewilligten Eintragungen, sowie den in der Theilungs-
urkunde für einen der übrigen Miteigenthümer bewilligten und bei der Auflassung
beantragten Eintragungen im Range nach. Das Rangverhältniß ist bei der
Eintragung des Eigenthümers einzutragen.
Fällt das Grundstück bei der Theilung dem Schuldner nicht zu, so ist
der Gläubiger gegenüber dem Eigenthümer des Grundstücks verpflichtet, die
Löschung der Vormerkung zu bewilligen.
. 66.
Bei Anlegung der Grundbuchblätter für die bereits bestehenden verliehenen
Bergwerke finden die §#F. 42 bis 65 entsprechende Anwendung.
An die Stelle der Abschrift des Flurbuchs treten dabei die von der zu-
ständigen Bergbehörde zu liefernden Verzeichnisse der Bergwerke und ihrer Besitzer.
Auf diejenigen Bergwerke, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verliehen werden, sind die eingeführten Gesetze nach Maßgabe der Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes sofort anzuwenden.
S. 67.
Falls die Zusammenlegung von Grundstücken in Gemäßheit des Gesetzes,
betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungsgebiet des Rheinischen
Rechts, vom 24. Mai 1885 (Gesetz-Samml. S. 156) vor Anlegung des Grund-
buchs stattfindet, hat die Anlegung des Grundbuchs auf Ersuchen der Auseinander-
setzungsbehörde schon vor Bestätigung des Rezesses auf Grund des ausgeführten,
endgültig festgestellten Ausei lanes und des danach berichtigten
Grundsteuerbuchs (F. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1875, Gesetz-Samml.
S. 328 zu erfolgen.
Dem Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde ist ein Auszug aus dem
Auseinandersetzungsplane beizufügen, welcher die in §. 4 des angezogenen Gesetzes
vom 26. Juni 1875 erwähnten Bezeichnungen und Bescheinigungen enthält.
Dieser Auszug ersetzt die nach §#§. 57, 58 dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise.
g. 68.
Bei allen die Anlegung des Grundbuchs und die Feststellung der Belastung
der Grundstücke betreffenden Verhandlungen genügt zur Vertretung von Ehegatten,
Verwandten auf- und absteigender Linie, Schwiegereltern, Schwiegerkindern und
Geschwistern eine vom Bürgermeister oder Ortsvorsteher beglaubigte Vollmacht.
Das Amtsgericht kann das persönliche Erscheinen des Eigenthümers oder seines
gesetzlichen Vertreters anordnen.
S. 69.
Die Verhandlungen, einschließlich der Vollmachten, welche zur Anlegung
der neuen Grundbücher erforderlich sind, sind kosten- und stempelfrei.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9265.) 15