Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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von  allen  Eigenthümern  bewilligten  Eintragungen,  sowie  den  in  der  Theilungsurkunde
  für  einen  der  übrigen  Miteigenthümer  bewilligten  und  bei  der  Auflassung
beantragten  Eintragungen  im  Range  nach.  Das  Rangverhältniß  ist  bei  der
Eintragung  des  Eigenthümers  einzutragen.

Fällt  das  Grundstück  bei  der  Theilung  dem  Schuldner  nicht  zu,  so  ist
der  Gläubiger  gegenüber  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  verpflichtet,  die
Löschung  der  Vormerkung  zu  bewilligen.

.  66.

Bei  Anlegung  der  Grundbuchblätter  für  die  bereits  bestehenden  verliehenen
Bergwerke  finden  die  §#F.  42  bis  65  entsprechende  Anwendung.

An  die  Stelle  der  Abschrift  des  Flurbuchs  treten  dabei  die  von  der  zuständigen
  Bergbehörde  zu  liefernden  Verzeichnisse  der  Bergwerke  und  ihrer  Besitzer.

Auf  diejenigen  Bergwerke,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
verliehen  werden,  sind  die  eingeführten  Gesetze  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  sofort  anzuwenden.

S.  67.

Falls  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken  in  Gemäßheit  des  Gesetzes,
betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen
Rechts,  vom  24.  Mai  1885  (Gesetz-Samml.  S.  156)  vor  Anlegung  des  Grundbuchs
  stattfindet,  hat  die  Anlegung  des  Grundbuchs  auf  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  schon  vor  Bestätigung  des  Rezesses  auf  Grund  des  ausgeführten,
endgültig  festgestellten  Ausei  lanes  und  des  danach  berichtigten
Grundsteuerbuchs  (F.  2  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1875,  Gesetz-Samml.
S.  328  zu  erfolgen.

Dem  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde  ist  ein  Auszug  aus  dem
Auseinandersetzungsplane  beizufügen,  welcher  die  in  §.  4  des  angezogenen  Gesetzes
vom  26.  Juni  1875  erwähnten  Bezeichnungen  und  Bescheinigungen  enthält.
Dieser  Auszug  ersetzt  die  nach  §#§.  57,  58  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Nachweise.

g.  68.

Bei  allen  die  Anlegung  des  Grundbuchs  und  die  Feststellung  der  Belastung
der  Grundstücke  betreffenden  Verhandlungen  genügt  zur  Vertretung  von  Ehegatten,
Verwandten  auf-  und  absteigender  Linie,  Schwiegereltern,  Schwiegerkindern  und
Geschwistern  eine  vom  Bürgermeister  oder  Ortsvorsteher  beglaubigte  Vollmacht.
Das  Amtsgericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  des  Eigenthümers  oder  seines
gesetzlichen  Vertreters  anordnen.

 

 

S.  69.

Die  Verhandlungen,  einschließlich  der  Vollmachten,  welche  zur  Anlegung
der  neuen  Grundbücher  erforderlich  sind,  sind  kosten-  und  stempelfrei.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9265.)  15