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Im Uebrigen findet wegen der Ansprüche auf Wittwen= und Waisengeld
gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths der Rechtsweg nur
nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) statt.
Artikel 8.
Dieses Gesetz tritt für den Geltungsbereich der Kirchengemeinde= und
Synodalordnung vom 10. September 1873 (GesetzSamml. S. 417) am 1. Ok-
tober 1889 in Kraft. 3
Für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz kommen die Bestim-
mungen des Artikels 2 Absatz 2 bis 4 und Artikels 3 von demselben Tage an in
Anwendung.
Der Zeitpunkt, zu welchem in diesen Provinzen das Gesetz in vollem Um-
fange in Kraft tritt, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Artikel 9.
Mit der Ausführung des Artikels 2 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes werden
der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern““) Drontheim, den 15. Juli 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
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Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
Vom 15. Juli 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats-
wegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres Staats-
ministeriums zur Erhebung der in den §F. 14 bis 18 beziehungsweise 20 dieses
Gesetzes festgesetzten Abgaben und Beiträge und zu der in F. 19 daselbst be-
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