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benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefabr u. s. w. für nothwendig
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten
und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen-
bahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienzentschädigung nicht zu tragen und
die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten,
sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in
das Eigenthum, die vorübergebend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses
in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr
nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur
Last fallen.
- Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landes polizeilich angeordneten
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht,
die Art und den Unfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem
Zweck die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen
Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im
Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu
verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Re-
gierung verhaftet.
Die Hoben vertragschließenden Regierungen sind darin einig, ! die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen,
soweit diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Der nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, 9 wird die Fürstliche
Nr. 9355.)