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Die Pensionskasse für die Beamten der Schleswig-Holsteinischen Marsch-
bahngesellschaft bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht
im Einverständniß mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweite Regelung
stattfindet.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Schles-
wig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein.
Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Ver-
waltung der Schleswig-Holsteinischen Marschbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der
Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange
der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Marschbahnunternehmens auf den
Staat eine seitens des Aufsichtsraths nach billigem Ermessen zu bestimmende
Abfindung. Diese Abfindung soll für sämmtliche besoldeten Direktionsmitglieder
den Betrag von 271 150 Mark nicht übersteigen und aus dem Reserve= beziehungs-
weise Erneuerungsfonds entnommen werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt
sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen besoldeten Mit-
glieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu
vereinbarenden Beträge.
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Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird
hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum
1. Juli 1890 erlangt worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Schleswig-Holsteinische Marschbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestim-
mungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute
anzusehen ist.
S. 11.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 27. Januar 1890.
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Kirchhoff.
Glückstadt, den 25. Januar 1890.
Die Direktion der Schleswig-Holsteinischen Marschbahngesellschaft.
(L. S.) H. Lund. Pedell.
CTr. 9383—9384.)