Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 139 — 
  
Kapitel 
Titel 
Ausgabe. 
Gegen die Etatsvorlage für 1. April 1890/91 
  
Zugang 
Mark 
Darunter 
künftig 
wegfallend 
Mark 
Abgang. 
Mark 
  
14—18. 
  
(Nr. 93905.) 
## 
  
Dauernde Ausgaben. 
  
A. III. Ministerium für Handel 
und Gewerbe. 
Verwaltung für Berg-, Hütten-- und 
Salinenwesen. 
Unverändert. 
Ministerialabtheilung für das 
Bergwesen. 
Besoldungen. 
1 Direktor mit 15 000 Mark und 4 vor- 
tragende Räthe ꝛc. . . . . . . . .. . . . . ... 
Der Vermerk zu diesem Titel erhält 
folgenden Wortlaut: 
„(Die Besoldungen der vor- 
tragenden Räthe übertragen sich mit 
den im Etat der Handels= und Ge- 
werbeverwaltung unter Kapitel 67 
Titel 3 nachgewiesenen Gehältern 
der vortragenden Räthe.)“ 
An Stelle des bisherigen Vermerks tritt 
der Vermerk: 
„(Dieser Fonds überträgt sich mit 
dem Fonds Kapitel 67 Titel 4.) 
An Stelle des bisherigen Vermerks tritt 
der Vermerk: 
„(Dieser Fonds überträgt sich mit 
dem Fonds Kapitel 67 Titel 5.)7 
zu übertragen 
1 200 
  
  
1200 
  
1200 
- 
 
	        
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